ALG II, Selbstständig, Umsätze höher als geplant und nicht nachgemeldet

23. November 2016 21:36 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Bis September 2016 habe ich ALG II erhalten. Im März 2016 habe ich mich selbständig gemacht und dies auch dem Jobcenter gemeldet und die Anlage EKS zwecks Planung ausgefüllt.
200 € im Monat hatte ich als Gewinn erst mal angesetzt, dementsprechend wurde mir die Leistung gekürzt. Das Geschäft entwickelte sich besser als erwartet, in einigen Monaten hatte ich bis zu 6000.-- € Umsatz.

In dieser Zeit habe ich das Jobcenter darüber nicht informiert, eine abschließende EKS wurde nach dem Ablauf der Bezugszeit nicht angefordert und ich habe auch keine nachgereicht.

Mein Gewinn im gesamten Geschäftsjahr 2015 lag bei 30000.-- €, also von März bis Dezember.

Da meine Steuererklärung jetzt dem Finanzamt vorliegt und der größte Teil des Gewinnes in den Zeitraum des Leistungbezuges fällt, würde ich gerne wissen wie ich mich richtig, gesetzeskonform, verhalte, damit ich nicht des Sozialbetruges beschuldigt werde.

Von Seiten des Jobcenters gibt es gegen mich bisher weder Forderungen noch Aufforderungen, irgendwelche Unterlagen einzureichen.
Muss ich selbst aktiv werden und für das Jahr 2015 nachträglich eine abschließende EKS nebst Steuerbescheid (liegt noch nicht vor) einreichen oder warte ich bis ich dazu aufgefordert werde?
Habe ich mich bereits Strafbar gemacht?
Vielen Dank.

23. November 2016 | 22:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gem § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Die Erzielung eines höheren Gewinns ist eine solche Tatsache, da sie die Höhe des Anspruchs auf ALG II mindert oder ganz entfallen lässt. Deshalb waren Sie verpflichtet die tatsächlichen Einkünfte offen zu legen.

Derjenige, der die Angaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, begeht gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II eine Ordnungswidrigkeit.

Insofern haben Sie zwei Varianten. Wenn Sie sich gesetzeskonform verhalten wollen, müssen Sie den Gewinn dem Jobcenter anzeigen. Dabei müssen Sie definitiv den zuviel erhaltenen Betrag zurückerstatten. Hierzu erlässt der Jobcenter einen Rückforderungsbescheid. Von der Ahndung der Ordnungswidrigkeit kann der Jobcenter wegen freiwilliger Offenlegung unter Umständen absehen.

Alternativ können Sie die Meldung nicht unterlassen. Laufen allerdings die Gefahr, dass der Jobcenter Sie auffordert die Gewinne zum Zeitpunkt des ALG-II-Bezugs offen zu legen. Der Jobcenter ist auch befugt beim Finanzamt anzufragen. Hier müssten Sie auch den Betrag zurückerstatten und mit einer eventuellen Anzeige wegen gewerbsmäßigen Betrug rechnen. Die Verjährungsfristen sowohl für den Rückforderungsbescheid, als auch für die Straftat betragen 10 Jahre.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

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