Trennungsunterhalt - Verzicht Unterhaltszahlung Trennungsphase

| 23. November 2016 13:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von


14:16

Hallo,
gemäß Notarvertrag besteht Verzicht auf Unterhalt an meine Ex ab Scheidung.
Im Trennungsjahr kann man gesetzlich bedingt nicht auf Unterhalt verzichten.

Meine Ex - die sich von mir getrennt hat - möchte sich aber doch nicht scheiden lassen und hat ihren Anwalt demnach NICHT beauftragt den Antrag einzureichen. (Seit 1.11.2015 sind wir getrennt).

Meine Frage: Ich habe keine Lust nun dauerhaft Unterhalt zu zahlen. Sie ist bereit ab Januar darauf (Trennungsunterhalt) zu verzichten, obwohl gesetzlich unzulässig.

Was wäre, wenn sie schriftlich z.B. mit "1 €"-monatlich sich einverstanden erklärt. Somit wäre es ja kein "Verzicht", sondern es wäre weiterhin eine Unterhaltszahlung (in reduzierter Höhe) gewährleistet. Rein rechnerisch würden ihr monatlich 650€ zustehen.

Danke und Gruß

23. November 2016 | 13:50

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das geht leider nicht, weil auch solche "Teilverzichte" nach der Rechtsprechung unwirksam sind. Sie können sich natürlich dennoch darauf verständigen, dass kein Unterhalt gezahlt und dieser auch nicht gefordert wird. Ihre getrennt lebende Ehefrau könnte aber später doch den Unterhalt nachfordern, da eine solche Abrede eben "vor Gericht" nicht standhalten würde.

Sie sollten daher dann eben von Ihrer Seite Scheidungsantrag einreichen. Ihre getrennt lebende Ehefrau mag ja Gründe haben, keine Einleitung des Scheidungsantrages zu forcieren. So läuft etwa der Versorgungsausgleich bis zu Einreichung der Scheidung weiter. Die auszugleichenden Rentenanrechte erhöhen sich also mit zunehmender Ehedauer ( sofern der Versorgungsausgleich nicht ebenfalls notariell ausgeschlossen worden ist ).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. November 2016 | 13:56

Hallo, im Notarvertrag ist alles abgedeckt. Vermögensausgleich inkl. mittlerweile vollzogener Grundbuchberichtigung, Versorgungsausgleich, Unterhalt.....

eine Frage, Sie empfehlen, dass ich den Scheidungsantrag einreichen soll/kann. Was kostet so was und würden Sie grundsätzlich bereit es zu übernehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. November 2016 | 14:16

Grundsätzlich bin ich gern bereit, Sie im Scheidungsverfahren zu vertreten. Die notwendigen Informationen können telefonisch und per email ausgetauscht werden.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind abhängig vom Einkommen beider Eheleute. Dazu wären also weitere Informationen erforderlich. Rufen Sie mich dazu gern unverbindlich an ( 0431-895990 ).

Ein Beispiel kann wie folgt gegeben werden.

Beträge das Nettoeinkommen beider Eheleute z.B. 4.000,- EUR, beläuft sich der Verfahrenswert für die Scheidung auf 13.000,- EUR ( maßgelblich ist das 3-Monatseinkommen und ein Betrag von 1.000,- EUR für den Versorgungsausgleich - auch bei Ausschluss )

Dann betragen die Gerichtskosten 534,- EUR und die RA -Kosten ca. 1.900,- EUR.

Die Gerichtskosten werden dabei aufgeteilt, so dass jeder Ehegatte die Hälfte trägt, also 267,- EUR. Ihre Kosten lägen im Beispiel also bei insgesamt rund 2.167,- EUR.

Bewertung des Fragestellers 23. November 2016 | 13:52

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