Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Eine Möglichkeit für eine Anfechtung des Schulvertrages sehe ich nicht.
Allerdings halte ich die Kündigungsklausel für unzulässig.
Die hier vorliegende formularmäßige Kündigungsregelung, wonach die Kündigung des Schulvertrages erst zum Ende des Schuljahres mit einer Frist von drei Monaten möglich ist, ist meines Erachtens unangemessen, da die Klausel nicht zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr unterscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008 – II ZR 74/07 - NJW 2008,1064). Somit setzt der Verwender, also die Privatschule, durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durch, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzubilligen.
Es fehlt eine Kündigungsmöglichkeit zum Ende des 1. Schulhalbjahres. Ihre Interessen, d.h,, eine Prüfung, ob die Schule für Ihr Kind überhaupt geeignet ist, werden nicht berücksichtigt. Sie müssen voll das ganze Schuljahr bezahlen, unabhängig davon, ob Sie zwischenzeitlich festgestellt haben, dass die Schule nicht Ihren bzw. den Vorstellungen Ihres Kindes entspricht.
Ich schlage Ihnen vor, dass Sie sich mit Schulleitung in Verbindung setzen und auf die Unwirksamkeit der Kündigungsregelung hinweisen. Kann ein Kompromiss nicht gefunden werden, sollten Sie schriftlich zum Ende des ersten Schulhalbjahres kündigen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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