Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn Sie noch während des Bezuges des Übergangsgeldes erkrankt sind, werden Sie Krankengeld in derselben Höhe erhalten, wie Sie es bis zum 16.11.2016 bekommen hätten. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. November 2007, Az. B 1 KR 38/06 R
.
Es kommt darauf an, wann genau ärztlich festgestellt wurde, daß Sie arbeitsunfähig sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Juni 2007, Az. B 1 KR 37/06 R
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Vasel,
herzlichen Dank für Ihre Antwort !
Ich hätte noch kurz eine Nachfrage zur Gewährung Krankengeld nach Beendigung Reha Anschussüberganggeldes:
Die berufl. Reha ist ab dem 16.11.2016 bzw. die Zahlung des Anschlussübergaggeldes beendet. Ab dem 17.11.2016 greift ALG2.
Hätte ich ab jetztiger Krankschreibung nach 6 Wochen Anspruch auf Krankengeld in Höhe des letztens bezahlten Anschlussüberganggeldes,
oder ist es nunmehr zu spät ?
(Info: Ich war im Frühjahr nach einer schweren Ohren-OP 6 Wochen krankgeschrieben und habe danach von meiner Krankenkasse 6 Wochen
KG erhalten).
Besten Dank im voraus,
C.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es kommt darauf an, welchen Status Ihr Krankenversicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung Ihrer Arbeitsunfähigkeit hatte.
Wenn Sie erst am 17.11.2016 oder später arbeitsunfähig erkrankten, bekommen Sie kein Krankengeld, sondern lediglich Alg 2.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt