Bitte um Hilfe BTMG

10. November 2016 11:26 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Norbert Quest

Zusammenfassung

Bei einem Verbrechensvorwurf sollte eine Stellungnahme zum Straftatvorwurf nur über einen Rechtsanwalt erfolgen, der als Pflichtverteidiger auftreten kann.

am 08.11.16 habe ich ein Schreiben erhalten : "Vorladung in der Ermittlungssache wegen Abgabe in nicht geringer Menge von Kokain vom 01.01.07 bis 31.12.2011 in .........
Sie werden daher als Beschuldigter vernommen. und gebeten am ... um .... vorzusprechen.

Nun meine Frage, wie sind hierbei die Verjährungsfristen und was muss ich beachten.
Danke für Ihre Hilfe im voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihnen werden (wiederholte) Straftaten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren vorgeworfen.

Es droht Ihnen im Falle einer Verurteilung damit nach § 29 a BtMG eine ganz erhebliche und folgenschwere Freiheitsstrafe von "nicht unter einem Jahr". Vorgeworfen wird Ihnen damit also nicht "lediglich" ein Vergehen (Mindeststrafandrohung unterhalb der Freiheitsstrafe von einem Jahr), sondern ein Verbrechen, §12 Absatz 1 StGB .

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt bei solchen Taten 5 Jahre über § 78 Absatz 2 Nr. 4 StGB . Eine Verjährung ist damit grundsätzlich noch nicht eingetreten. Im Übrigen ist ohne Akteneinsicht nicht seriös bestimmbar, ob die Verjährung zwischenzeitlich ganz oder teilweise geruht hat oder unterbrochen wurde oder ob eventuell vermeintliche Einzeltaten bereits verjährt sind. Gleichermaßen ist eine Einschätzung über den Ausgang des Verfahrens ohne
erfolgte Akteneinsicht nicht seriös zu beantworten.

Ihnen steht wegen des Verbrechensvorwurfes über § 140 Absatz 1 Nr. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu.

Sie sollten sich jetzt unverzüglich zu einem Verteidiger vor Ort begeben und mit diesem zusammen die Situation besprechen. Der Verteidiger kann dann Akteneinsicht und einen Antrag auf seine Bestellung als Pflichtverteidiger stellen. Ohne Verteidiger werden Sie selber keine Akteneinsicht erhalten.

Eine Einlassung zur Sache brauchen Sie grundsätzlich nicht zu geben, da Sie hier Beschuldigter sind. Sofern eine Vorladung von der Polizei vorliegt, sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, dazu ist dringend zu raten. Ein solches Verhalten dürfte Ihnen später auch nicht nachteilig angelastet werden, Sie haben als Beschuldigter das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Das ist im Übrigen auch bei Gebrauch dieser Plattform zu beachten: Bitte geben Sie für den Fall einer Nachfrage keinerlei Informationen zur Sache selbst preis. Diese wären dann ja hier nachzulesen.

Wenn überhaupt, sollte nur nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung der weiteren Vorgehensweise eine Stellungnahme über Ihren Verteidiger erfolgen.

Da es um einen erheblichen Strafvorwurf geht, sollten Sie so früh wie möglich einen Verteidiger aufsuchen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinem Rat eine erste Einschätzung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Norbert Quest
-Rechtsanwalt-

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