Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es handelt sich grundsätzlich um einen Schaden der privaten Haftpflichtversicherung. Sofern kein Ausschlusstatbestand greift haben Sie daher einen Anspruch auf Deckungsschutz. In dieser Hinsicht könnte auch an eine grob fahrlässige Herbeizuführung zu denken sein, falls vom Vertrag vorgesehen. Ob diese der Fall ist, kann ohne weitere Hintergrundinformation nicht beurteilt werden. Zunächst bestehen aber keine Hinweise darauf.
Sollte sich der Versicherer auf "Leihe" oder "Gebrauchsüberlassung" berufen, müssten wiederum die genauen Umstände erörtert werden. Da der Hänger jedoch nur abgestellt wurde, sehe einen Leihvertrag wie Sie als nicht gegeben an. Zumindest scheint der Schwerpunkt auf einem Liefervertrag gelegen zu haben. Allerdings sollten Sie auf eine in dieser Hinsicht eindeutige Sachverhaltsdarstellung ggü der Versicherung achten.
Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, können Sie mich jederzeit kontaktieren. Das hier gezahlte Honorar würde in diesem Fall angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Eine Nachfrage: meine private Haftpflichtversicherung argumentiert, dass der Gebrauch der Kippfunktion zum Anhänger gehört. Und da Versicherungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als "Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kfz sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers" vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, bestehe kein Verdicherungsschutz.
Teilen Sie diese Ansicht?
Danke sehr!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne gehe ich auf Ihre Nachfrage ein.
Zunächst müsste anhand Ihrer Versicherungsunterlagen geprüft werden, ob Anhänger überhaupt vom Ausschluss erfasst sind, was nur bei besonderer Regelung der Fall ist. Prüfen Sie in dieser Hinsicht zunächst selbst Ihre Unterlagen.
Im Übrigen teile ich die Ansicht nicht. Nach den mir vorliegenden Informationen hat sich keine Gefahr realisiert, die von der Benutzung des Fahrzeugs ausging, sondern von dem Fehlgebrauch des Fahrzeugs. Außerdem liegt kein Haftpflicht- sondern ein Kaskoschaden am Anhänger vor. Auch aus diesem Grund greift der Ausschluss nicht.
Allerdings müssten unbedingt Ihre Versicherungsunterlagen durchgesehen werden um eine endgültige rechtliche Bewertung vornehmen zu können. Diese unterscheiden sich nämlich teils erheblich.
Wie gesagt, können Sie mich gerne hierzu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer