Korrekte Verbuchung von Kleinstumsätzen aus Software-as-a-Service Vertrieb

19. Oktober 2016 14:43 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Wir sind ein IT-Startup-Unternehmen welches neben Umsätzen mit klassischer IT-Dienstleistung auch Umsätze mit dem Verkauf von IT-Services (Software-as-a-Service) über das Internet generiert. Aktuell sind diese Umsätze noch gering, wir wollen dieses Geschäft aber nun ausbauen.

Eine Besonderheit ist, dass der monatliche Umsatz mit einem Kunden nur sehr gering ist (5$ bis 40$). Vergleichbar ist dieses Geschäft mit einem EMail-Dienstleister wie web.de, die eine Vielzahl von Kunden haben, aber jeder Kunde nur ein paar Euros monatlich bezahlt.

Die Umsätze werden aktuell über Kreditkarte abgerechnet. Für die Abwicklung bedienen wir uns des US-Unternehmens Stripe, welches in diesem Business einer der größten Dienstleister ist. Stripe zieht die Zahlung der Kunden (aktuell ca. 30) ein und überweist uns einmal im Monat die gesamte Summe abzüglich ihrer Gebühr. Der Kunde erhält einen einfachen Zahlungsbeleg von Stripe.

Bisher buchen wir in unserer EÜR monatlich den Gesamtbetrag, den wir erhalten, als Umsätze aus "Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze", d.h. wir behandeln die Erlöse so, als wenn Stripe unser Kunde wäre. Dies dürfte aber so nicht korrekt sein, genau wissen wir es aber nicht.

Wir wollen diese Umsätze nun in eine GmbH verlagern und müssen uns daher damit befassen, wie wir zukünftig diese Umsätze innerhalb der doppelten Buchführung verbuchen werden.
Die entscheidende Frage für uns ist:
* Muss man solche monatlichen Mini-Umsätze mit vielen unterschiedlichen Kunden alle einzeln als klassiche Kundenrechnung buchen? Das würde natürlich einen erheblichen Aufwand bedeuten, der nicht in Relation zu den 5$ steht, die wir pro Kunde erhalten?
* Oder gibt es die Möglichkeit so ein Thema mittels einer monatlichen "Sammelbuchung" zu lösen? Von Stripe erhalten wir eine monatliche Zahlungsaufstellung. Ist Stripe unser Vertragspartner?
* Evtl. gibt es auch die Möglichkeit 3 Sammelbuchungen zu machen für deutsche Kunden (mit MWST), für EU-Kunden und für Kunden aus Drittländern?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Firma Stripe ist ein Zahlungsdiensteanbieter und nur bezüglich des Geldeinzuges Ihr Vertragspartner, nicht jedoch bezüglich der von Ihnen erbrachten Leistungen.

Dem Grunde nach müssen Sie also gegenüber Ihren Kunden entsprechende Rechnungen fertigen und diese individuell verbuchen. Der Zahlugseingang ist als Sammelbuchung auf dem Bankkonto zu verbuchen, allerdings ist in der Buchhaltung dann eine Zuordnung auf die Kunden vorzunehmen. Da es hierbei um regelmäßige Zahlungen geht, sollten diese nach der Einrichtung unproblematisch und mit wenig Aufwand reproduzierbar sein. Die von Ihnen vorgeschlagenen Sammelbuchungen sollten Sie nicht verwenden, da hierbei der Grundsatz der Klarheit der Buchhaltung verletzt würde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2016 | 17:19

Lieber Hr. Rechtsanwalt, vielen Dank für Ihre Antwort. Leider bin ich mit Ihrer Auskunft nicht zufrieden. Der Satz "Da es hierbei um regelmäßige Zahlungen geht, sollten diese nach der Einrichtung unproblematisch und mit wenig Aufwand reproduzierbar sein" trifft aus meiner Sicht nicht den Geist meiner Frage. Wenn die Summe, die ich von jedem Kunden erhalte, noch kleiner wäre (z.B. 1€ oder 2€ wie die Bearbeitungsgebühr, die ich jetzt an die Fa. QNC zahle) sollte schnell klar sein, dass ich eine manuelle Verbuchung jeder einzelnen Zahlung nicht mehr wirtschaftlich vornehmen kann. Hierfür suche ich nach einer Lösung. Sie schreiben: "Die von Ihnen vorgeschlagenen Sammelbuchungen sollten Sie nicht verwenden, da hierbei der Grundsatz der Klarheit der Buchhaltung verletzt würde". Heißt das: Ich darf sie steuerrechtlich nicht verwenden? Ist diese Praxis verboten oder nur nicht schön? Prinzipiell sollten alle Unternehmen, die solche elektronischen Dienstleistungen mit Kleinstbeträgen anbieten, dieses Problem haben. Daher hatte ich mir erhofft, dass meine Frage von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung in dieser Thematik beantwortet wird. Danke nochmals und MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Oktober 2016 | 09:37

Sehr geehrter Fragensteller,

ich habe mich mißverständlich ausgedrückt. Anstatt "sollten Sie nicht verwenden" muss es heißen "dürfen Sie nicht verwenden".

Zuerst: Standardbuchhaltungssoftware ist mittlerweile in der Lage, Buchungen automatisch zu reproduzieren, Sie müssen diese Buchungen also nicht einzeln und händisch erfassen. Dies meinte ich mit dem Hinweis auf die Einrichtung der Buchhaltung.

Weiterhin: Da der Gesetzgeber nicht jede Frage zur Buchhaltung gesetzlich regeln kann, gibt es die sogenannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung. Diese ordnen an, dass eine Buchhaltung klar, verständlich und in der Lage sein muss, einem Dritten unmittelbar Einblick in den Zustand des Unternehmens zu gewähren. Diese Regeln sind in Ihrem Fall anzulegen.

Ergebnis: Die Finanzverwaltung akzeptiert Sammelbuchungen, also die Zusammenfassung mehrerer Vorgänge in einer Buchung im Hinblick auf Erlöse nur dann, wenn es sich um mehrere Zahlungen EINES Kunden handelt. Diese könnten Sie dem Grunde nach also zusammenfassen.
ABER da Sie monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen fertigen müssen, können Sie die Zahlungen eines Kunden allenfalls bezogen auf jeweils einen Monat zusammengefasst buchen und nicht erst am Jahresende alle Zahlungen erfassen, da sonst Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen fehlerhaft wären.

Legt man also die Pflichten nach dem Umsatzsteuergesetz mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung "übereinander" dann kommt man zu dem Ergebnis, dass die von Ihnen gewünschten Buchungen nicht zulässig sind.

Dies ist nicht nur nicht schön, sondern Ihre Buchhaltung gilt dann als fehlerhaft, wird vom Finanzamt verworfen und das Finanzamt schätzt sodann Umsätze hinzu. Steuerrechtlich also nicht zulässig.

Das von Ihnen beschriebene "Problem" ist in der Praxis kein Problem. Denn tatsächlich erfolgen diese Buchungen in der Praxis automatisiert. Sind die Verträge hinterlegt, so erfolgt ein monatlicher Abgleich mit den Zahlungseingängen und eine automatische Aufteilung auf die einzelnen Kunden.

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.

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