Renovierung - Zutritt zur Mieterwohnung

19. Oktober 2016 13:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:10

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze ein Mietshaus (Bj. 1970) mit 3 Parteien, 2 Wohnungen sind schon komplett renoviert, die Mietpartei im EG (wohnt dort seit 1980) hat bisher keinerlei Renovierungen zugelassen.
Habe nun das Problem, dass in der Wohnung darunter (UG) ständig Feuchtigkeitsprobleme auftauchen. Ich würde gerne die Wohnung im EG überprüfen lassen, ob Schäden vorhanden sind (alte Leitungen etc.), um auf der sicheren Seite zu sein.
Darf ich eine Überprüfung durchführen, ggf. auch gegen den Willen der Mieter? Darf ich eine notwendige Renovierung durchführen, ebenfalls auch gegen den Willen der Mieter? - Diese alte, unrenovierte Wohnung ist in meinen Augen wie eine tickende Zeitbombe in meinem Haus, da ich immer darauf achte, dass das Haus in einem guten, zeitgemäßen Zustand ist und schon sehr viel dort saniert habe (auf eigene Kosten ohne die Mieten zu erhöhen).

19. Oktober 2016 | 14:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Als Vermieter haben Sie ggü. dem Mieter prinzipiell ein Recht zur Duldung von Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dies ergibt sich explizit aus § 555d BGB (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html).

Diese gesetzliche Verpflichtung impliziert auch, dass zum Zwecke des Umfangs und der Notwendigkeit der Renovierung- und Modernisierungsmaßnahmen der Mieter Zugang zu der Mietwohnung gewähren muss. Verweigert er einen solchen kann hierin ein Kündigungsgrund zu sehen sein.

Sie sollten den Mieter daher über das Erfordernis einer Begehung der Wohnung schriftlich unterrichten und dem Mieter hierfür vorauslaufend Termine anbieten, an welchen eine vorbereitende Durchsicht erfolgen soll. Einen Termin hat der Mieter zu akzeptieren. Für den Fall einer Weigerung können Sie eine Kündigung androhen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Renovierung und Modernisierung rechtzeitig ggü. dem Mieter schriftlich mitzuteilen ist (nach Möglichkeit 3 Monate im Voraus).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte würde ich mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-


Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2016 | 16:17

Habe ich Sie richtig verstanden, dass ich ggf. eine notwendige Renovierung durchführen lassen kann - auch ohne Einwilligung des Mieters?
Eine Möglichkeit zur Kündigung sehe ich skeptisch, da die Mieter schon seit 36 Jahren in der Wohnung wohnen und zudem betagt und krank sind.
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2016 | 17:10

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

ja, das haben Sie richtig verstanden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem zitierten § 555d Abs. 1 BGB .

Eine Duldungspflicht besteht nur dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme eine unannehmbare "Härte" für den Mieter bedeuten würde. Dies hat der Mieter schlüssig darzulegen und nachzuweisen. Und selbst dann noch hat eine Abwägung mit den Interessen des Vermieters zu erfolgen.

Die Regelung des Gesetzgebers ist in sich auch schlüssig. Natürlich muss dem Eigentümer eine rechtliche Möglichkeit an die Hand gegeben werden um sein Eigentum, gegen den Willen sich "sperrender" Mieter, ordnungsgemäß verwalten zu können.

Sofern noch Rückfragen bestehen, bitte ich diese - vor einer Bewertung - über die im Portal hinterlegte E-Mailadresse zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Traub
-Rechtsanwalt-

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