Örtliche Zuständigkeit Amtsgericht bei Kaufvertrag B2B

17. Oktober 2016 11:00 |
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Kaufrecht


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Zusammenfassung

Örtlich zuständig für die Kaufpreisklage ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers (Schuldner).

Ein gewerblicher Kunde hat bei uns um Online-Shop eine verbindliche Bestellung getätigt und als Zahlungsart Vorkasse gewählt. Nun weigert sich der Käufer das Geld vorab zu überweisen, damit wir ihm die Bestellung ausliefern können. Ein Widerruf für gewerbliche Kunden schließen wir in unseren AGB aus.

Wir haben nun vor unserem lokalem Amtsgericht Klage auf Zahlung und Erfüllung des Kaufvetrages eingereicht (den Schritt mit Mahnbescheid haben wir übersprungen) und von dort Rückmeldung erhalten, dass das Gericht wohl unzuständig sei und es wird um eine Verweisung zu dem Amtsgericht des Käufers gebeten.

Ist dies korrekt oder ist unser Amtsgericht aufgrund der Sachlage zuständig?

17. Oktober 2016 | 11:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei einem nationalen Sachverhalt gilt Folgendes:

1. Enthalten die wirksam einbezogenen AGB einen Gerichtsstand, ist dieser maßgeblich, wenn beide Parteien Kaufleute sind (vgl. § 29 Abs. 2 ZPO ).

2. Ist ein Gerichtsstand nicht (wirksam) vereinbart, kann der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO gelten. Der Erfüllungsort ist für jede vertragliche Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Man nimmt an, dass die Kaufpreisklage am Wohnsitz des Schuldners, d.h. des Käufers, erhoben werden muss (vgl. etwa OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2012 - Az: 3 U 99/11 ). Im Zweifel ist Gerichtsstand immer der Wohnsitz des Schuldners.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

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