Sehr geehrte Rechtssuchende,
mit dem Angebot wird die Ihnen die Arbeitsagentur den Hinweis erteilt haben, dass Sie gem. § 144 Abs. 1, Ziff. 2 SGB III
mit einer Sperrzeitverhängung zu rechnen haben, wenn Sie das Angebot ablehnen oder die vermittelte Arbeit nicht antreten.
Die Zumutbarkeitsgrenzen ergeben sich aus § 121 SGB III
und sind abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit:
(personliche Gründe für die Unzumutbarkeitsprüfung)
bis 3 Monate = Nettoentgelt minus 20 %
bis 6 Monate = Nettoentgelt minus 30 %
ab dem 7 Monat = Arbeitsentgelt geringen als Arbeitslosengeld
Dabei sind aber die Aufwendungen mit zu berücksichtigen, die Sie haben.
Außerdem ist eine Kriterium die Fahrtzeit zu prüfen.
unverhältnismäßig wenn:
-
Fahrtzeiten von 2 1/2 Stunden bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden;
- sind aber örtliche längere Fahrtzeiten üblich, so ist diese zu berücksichtigen.
Sie müssen diese Grenzen prüfen und sich sofort an die Vermittlerin wenden und diese Einwendungen unter Hinweis auf § 121 III vortragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen erste Anhaltspunkte geben. Bitte beachten Sie die Fristen, die Ihnen gesetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner
Ablehnung eines Jobangebotes vom Arbeitsamt
9. August 2007 18:45 |
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Arbeitsrecht
Hallo!
Ich erhalte seit April´07 ALGI und bekam heute von meiner Betreuerin ein Jobangebot für eine Callcenter-Agentin, der durch eine Zeitarbeitsfirma vermittelt wird. Ich habe per email mit der ZA-Firma Kontakt aufgenommen und erfahren, dass ich, wenn ich den Job annehme, 50 Euro netto weniger im Monat bekommen würde als ALG. Ausserdem müsste ich durch die vorgegebenen Arbeitszeiten meinen Sohn in den Hort schicken, was mich nochmal 110 Euro kosten würde. Ich hätte also rund 160 Euro weniger zur Verfügung als mit ALG. Ist das zumutbar? MUSS ich mich dort wirklich bewerben? Was passiert, wenn ich dieses Angebot ablehne (das wäre das 1. Mal)?
Vielen Dank für einen rasche Antwort!
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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