Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen genannte Regelung gilt NICHT in Baden-Württemberg.
Nach § 8 NachbG B-W gilt die Regel, dass eine Aufschichtung einen Abstand von 0,50 m einhalten muss, sofern sie nicht höher als 2 m ist, ansonsten einen Mehrabstand entsprechend der Mehrhöhe über 2 m. Eine Ausnahmeregelung gibt es in Baden-Württemberg nicht.
Die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich z.T. erheblich voneinander und gelten nur in dem jeweiligen Bundesland.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Ok, aber welchen Sinn macht es, hinter einer 2,50 Meter hohen Mauer/Wand einen Grenzabstand zu halten? Für Pflanzen werden die sonst gültigen Abstände ja hierdurch auch aufgehoben. Sind sie sich sicher, dass man dann nicht "nachrücken" darf. Es entsteht ansonsten Niemandsland. Die NRWestfalen werden sicher Ihre Gründe für diesen sinnvollen Zusatz haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
die nachbarrechtlichen Vorschriften sind zivilrechtlicher Natur, sind also nicht vergleichbar mit öffentlich-rechtlichen (z.B baurechtlichen) Abstandsregelungen. Es wird also keine Behörde die Einhaltung kontrollieren, sondern der Nachbar hat einen Anspruch auf Einhaltung dieser Regelung, wenn er anderenfalls beeinträchtigt werden könnte.
Sie haben schon recht, diese Regelung macht Sinn, aber sie ist eben im badem-würrtembergischen Nachbarrecht nicht enthalten. Insofern können Sie sich allenfalls darauf berufen, dass der Nachbar nicht beeinträchtigt wird und dass es für Sie unzumutbar wäre, diesen Abstand einzuhalten. Wie ein Gericht dies beurteilen wird, kann nicht vorhergesagt werden, zumal eine Einhaltung dieses Abstandes vom Nachbarn wohl kaum eingeklagt werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin