Sehr geehrte Fragestellerin,
aus meiner Sicht handelt es sich bei der einseitigen Kürzung des Gehalts im Falle von nicht erreichten Umsätzen oder guten oder schlechten Leistungen um eine einseitige Überwälzung des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer. Eine solche Regelung dürfte aus meiner Sicht mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar sein.
Dem Arbeitnehmer muss mit einem gewissen Mindestlohn als Vergütung für seine Arbeitsleistung rechnen können, eine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Kürzungsmöglichkeit wird dem nicht gerechnet. Umgekehrt wäre allerdings eine umsatzbezogenes Zusatzeinkommen zum Grundlohn nicht zu beanstanden.
Ob es sich hierbei bereits um eine Betriebsübernahme im Sinne des § 613 a BGB
handelt, kann anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden, auch wenn zunächst viel dafür spricht. Hier ist eine genaue Einzelfallprüfung der Gesamtumstände des Geschäftsübergangs erforderlich, die im Rahmen einer Erstberatung ohne Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung liegt jedoch bereits in einer Übernahme wesentlicher Betriebseinrichtungen oder eines wesentlichen Teils des Kundenstamms eine Betriebsübernahme. Im Falle einer Betriebsübernahme würden die bisherigen Verträge tatsächlich weiterlaufen und es bestünde keinerlei Veranlassung, die neuen Arbeitsverträge zu unterzeichnen. Sie können hier ggf. auch auf Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnis klagen. Ist das ursprüngliche Arbeitsverhältnis denn beendet worden?
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Johlige,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Arbeitsverhältis bestand und besteht derzeit weiter, d.h. es ist keine Kündigung ausgesprochen wurden. Auf dem neuen Vertrag steht lediglich " vorläufiger Abeitsvertrag".
Es erfolgt laut meiner Einschätzung eine Übernahme der gesamten Einrichtung bzw. auch des gesamten Kundenstammes, da sich ja für Kunden bzw. Geschäftspartner nichts merklich ändert. Es sich nur der Name der GmbH, Hotelier ( = Geschäftsführer) bleibt der gleiche und der Hotelbetrieb läuft fliessend weiter, ohne dass sich für Kunden merklich etwas ändert.Die meisten unserer Kunden haben von der Insolvenz gar nichts bemerkt. Im Grunde genommen kauft der Geschäftsführer nur sich selbst die in den letzten Jahren erwirtschafteten Gegenstände ab. 8 das Hotel selbst ist gepachtet)
Mit freundlichen Grüßen
Das klingt tatsächlich sehr stark nach einer Betriebsübernahme.
In einem solchen Fall würde ich eher davon abraten, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Sie sollten sich vielmehr auf den Fortbestand des alten Vertrags berufen, zumal dieser auch nicht gekündigt wurde. Insgesamt scheint es mir aber so zu sein, dass sich eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung wohl nicht vermeiden lassen wird, wenn der Arbeitgeber auf der Unterzeichnung des Vertrags besteht und sich auf den Standpunkt stellt, dass es sich um keinen Betriebsübergang handelt. In diesem Fall können Sie sich gerne noch einmal an mich wenden.