Betriebsübernahme nach Insolvenz ?

8. August 2007 16:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Unser Unternehmen (Hotel) ist Anfang des Jahres in Insolvenz gegangen, welche nun laut mündlicher Information abgeschlossen ist. Der Geschäftsführer löst die ehemalige GmbH auf und gründet eine neue, will dann das Inventar der alten GmbH aufkaufen. Um dies zu finanzieren, wurden wir in Kenntnis gesetzt, dass uns bis Ende des Jahres automatisch 10 Prozent des Lohnes (vom Brutto) abgezogen werden. Dies ist bei den ohnehin geringen Löhnen für die meisten gar nicht überbrückbar.

Nun legt er uns allen dazu noch einen neuen Arbeitsvertrag vor, laut seiner Meinung ginge das nicht anders, da der alte ja auf die alte GmbH ausgeschrieben ist. Nun beinhaltet dieser Vertrag unter anderen folgende Klauseln:

" ... Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR ..., fällig zum 15. des Folgemonats. Der Arbeitgeber zahlt die vereinbarte Vergütung dann, wenn der Umsatz des Hotels im Monat der Tätigkeit der Frau ... mindestens EUR.... netto betragen hat. Beträgt der Umsatz des Hotels netto nicht, so erhält Frau ... entsprechend weniger, gerechnet von der Ausgangsbasis des Monatsumsatzes bis zu einer Kappungsgrenze, die mit 20 Prozent festgelegt wird. Entsprechendes gilt bei höherem Umsatz.

Weiterhin behält sich der Arbeitgeber vor, das Gehalt um weitere maximal 10 Prozent zu reduzieren bzw. zu erhöhen, wenn besonders gute oder schlechte Leistungen im Monat erbracht wurden. ..."

Ist so ein Vertrag überhaupt rechtens ? Zumal ja unser Chef die Preise lenkt ? ( Laut meiner Recherchen hätten wir in diesem Jahr erst einmal den Umsatz errreicht ) Und gute oder schlechte Leistungen sind ja schwer objektiv zu beurteilen.

desweiteren verlieren wir all unsere Guttage, die auch im Zusammenhang mit der Insolvenz( durch Kündigung einiger Mitarbeiter) entstanden sind; sowie unsere anrechenbaren Dienstjahre.

Handelt es sich hier nicht um eine Betriebsübernahme, und die Verträge laufen automatisch weiter ?

Er stellt es im Moment so dar, dass wir nicht unterschreiben müssen und selbst entscheiden können, ob wir eine Kündigung riskieren.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Sehr geehrte Fragestellerin,

aus meiner Sicht handelt es sich bei der einseitigen Kürzung des Gehalts im Falle von nicht erreichten Umsätzen oder guten oder schlechten Leistungen um eine einseitige Überwälzung des Betriebsrisikos auf den Arbeitnehmer. Eine solche Regelung dürfte aus meiner Sicht mit den Grundprinzipien des Arbeitsrechts nicht vereinbar sein.

Dem Arbeitnehmer muss mit einem gewissen Mindestlohn als Vergütung für seine Arbeitsleistung rechnen können, eine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte Kürzungsmöglichkeit wird dem nicht gerechnet. Umgekehrt wäre allerdings eine umsatzbezogenes Zusatzeinkommen zum Grundlohn nicht zu beanstanden.

Ob es sich hierbei bereits um eine Betriebsübernahme im Sinne des § 613 a BGB handelt, kann anhand Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden, auch wenn zunächst viel dafür spricht. Hier ist eine genaue Einzelfallprüfung der Gesamtumstände des Geschäftsübergangs erforderlich, die im Rahmen einer Erstberatung ohne Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung liegt jedoch bereits in einer Übernahme wesentlicher Betriebseinrichtungen oder eines wesentlichen Teils des Kundenstamms eine Betriebsübernahme. Im Falle einer Betriebsübernahme würden die bisherigen Verträge tatsächlich weiterlaufen und es bestünde keinerlei Veranlassung, die neuen Arbeitsverträge zu unterzeichnen. Sie können hier ggf. auch auf Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnis klagen. Ist das ursprüngliche Arbeitsverhältnis denn beendet worden?

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2007 | 18:49

Sehr geehrter Herr Johlige,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Das Arbeitsverhältis bestand und besteht derzeit weiter, d.h. es ist keine Kündigung ausgesprochen wurden. Auf dem neuen Vertrag steht lediglich " vorläufiger Abeitsvertrag".

Es erfolgt laut meiner Einschätzung eine Übernahme der gesamten Einrichtung bzw. auch des gesamten Kundenstammes, da sich ja für Kunden bzw. Geschäftspartner nichts merklich ändert. Es sich nur der Name der GmbH, Hotelier ( = Geschäftsführer) bleibt der gleiche und der Hotelbetrieb läuft fliessend weiter, ohne dass sich für Kunden merklich etwas ändert.Die meisten unserer Kunden haben von der Insolvenz gar nichts bemerkt. Im Grunde genommen kauft der Geschäftsführer nur sich selbst die in den letzten Jahren erwirtschafteten Gegenstände ab. 8 das Hotel selbst ist gepachtet)

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2007 | 18:59

Das klingt tatsächlich sehr stark nach einer Betriebsübernahme.

In einem solchen Fall würde ich eher davon abraten, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Sie sollten sich vielmehr auf den Fortbestand des alten Vertrags berufen, zumal dieser auch nicht gekündigt wurde. Insgesamt scheint es mir aber so zu sein, dass sich eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung wohl nicht vermeiden lassen wird, wenn der Arbeitgeber auf der Unterzeichnung des Vertrags besteht und sich auf den Standpunkt stellt, dass es sich um keinen Betriebsübergang handelt. In diesem Fall können Sie sich gerne noch einmal an mich wenden.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER