Makler bei Hauskauf will zusätzlich Folgeauftrag für ETW-Verkauf vom Käufer

18. September 2016 00:32 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Sehr geehrter Anwalt,
Wir stehen vor folgender Situation: Wir wollen ein sicherlich sehr begehrtes Haus kaufen. Das Haus wird über einen Makler angeboten, die Provision müssen wir als Käufer zahlen. Der vom Hausverkäufer beauftragte Makler will uns als Käufer vorschlagen, will gleichzeitig aber als Folgeauftrag für ihn unsere jetzige Eigentumswohnung im Alleinauftrag vermakeln. Dafür würde er natürlich zusätzlich eine Folgeprovision vom künftigen Käufer der ETW bekommen.
Meine Fragen:
1) Ist dies rechtens?
2) Machen wir uns als Käufer des Hauses strafbar, wenn wir den Vertrag über den Alleinverkauf unserer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit den Makler wie gewünscht schließen?
3) a)Stellt dies ggf. eine Verletzung der Treuepflicht des Maklers gegenüber den Verkäufer des Hauses dar? b) Falls ja: Wird dadurch ein rechsgültiger Kauf des Hauses durch uns gefährdet?
4) Würde sich an der Einschätzung ewas ändern, wenn wir an Stelle des Folgeauftrags dem Makler direkt noch einen entsprechenden Geldbetrag geben würden?

Wir wollen in jedem Fall korrekt und rechtens handeln!
Vielen Dank für Ihre Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1) Dies ist fragwürdig, vor allem aber für den Makler, weniger für Sie. Sie würden lediglich einen üblichen Vertrag schließen und den Vorteil einer Empfehlung durch den Makler erhalten. Letzterer würde aber (möglicherweise) seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber verletzen.

2. Nein, der Verdacht einer Beteiligung an einer Straftat besteht eher dann, wenn der Makler gemäß Frage Nr. 4 von Ihnen rechtsgrundlos einen Geldbetrag erhalten würde.

3.a) Ja. b) Nein, hierdurch macht sich der Makler ggf. schadenersatzpflichtig, wenn beispielsweise ein Dritter einen höheren Preis zahlen würde.

4. Ja, siehe Antwort 2.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER