Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 2100 BGB
kann der Erblasser einen Erblasser in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).
2.
Nach § 2113 Abs 1 BGB
ist eine Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam , als sie das Recht des Nacherben vereitelt.
Nach § 2113 Abs. 3 BGB
ist jedoch grundsätzlich ein gutgläubiger Erwerb eine Erwerbers möglich, der von der Nacherbschaft nichts weiß.
Um einen solchen gutgläubigen Erwerb zu verhindern, sieht § 51 Grundbuchordnung (GBO
) zwingend die Eintragunf eines Vor-und Nacherbenvermerks vor: "Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben...von Amts wegen einzutragen".
Der ganze Aufwand muss daher sein.
3.
Wenn der Erblasser bereits 1975 verstorben ist, ist das jetzige vorgehen des Notariats allerdings nicht recht nachvollziehbar
Sie haben Recht, dass die Frist des § 2109 Abs. 1 BGB
abgelaufen wäre. Es handelt sich aber nicht um eine Verjährung, sondern die Einsetzung eines Nacherben wird "unwirksam".
Die Regelung enthält jedoch auch Ausnahmen im Hinblick auf ein etwauges Ereignis in der Personj des Vorerben oder Nacherben
Insoweit sollte im das Testament genau geprüft werden-
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich glaube da war ein missverständnis, im Grundbuch steht schon der Vermerk über die Vor-, bzw Nacherbschaft. Die eigentliche frage bezieht sich auf die Eintragung der Nacherben oder der Löschung des Eintrages, da ja der Fall der Nacherbe eingetreten ist.
Und bei dem § 2109 Abs.1 gibt es ja die Ausnahmen, ist das Testament eine Ausnahme,
Also, das die Nacherbe mit dem Tod des Vorerben eintritt.
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedauere das Mißverständnis und nehme wie folgt Stellung:
1.
Wenn die Nacherbfolge eingetreten ist, müssen Sie zum Nachweis einen ERBSCHEIN vorlegen, § 35 GBO
/BGH NJW 1982,2499
).
"Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an" (§ 2139 BGB
).
Mit dem Eintritt der Nacherbfolge ist das Grundbuch unrichtig geworden und auf Antrag zu berichtigen (§ 82 GBO
).
2.
Nach § 2109 BGB
muss die Nacherbfolge für den Fall angeordnet sein, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt.
Ausreichend ist der Tod des Vorerben. So dürfte es auch hier sein.
Das Testament als solches genügt dagegen nicht.
3.
Unklar ist mir das Vorgehen des Notariats.
Wenn die Nacherbfolge durch Erbschein nachgewiesen wird, bedarf es m.E. des Einverständnisses anderer Nacherben nicht.
4.
Wegen des Mißverständnisses können Sie mich gerne nochmals über meine E-Mail-Adresse kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann