Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist Ihr Vorhaben so nicht zulässig. Nach Ihren Angaben existiert unter der Anschrift des Virtual Office in der Stadt B keine Niederlassung im eigentlichen Sinne, sondern nur eine unselbständige Betriebsstätte. Diese weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung Ihres Unternehmens in der Stadt A auf, zumal sämtliche Tätigkeiten von Ihnen dort verrichtet werden. Sie müssen daher im Impressum sowie auf Briefbögen etc. die Anschrift in der Stadt A angeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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Rechtsanwalt Henning Twelmeier
Sehr geehrter Herr Twelmeier,
die gemietete Geschäftsadresse (des Virtual Office), dessen Hauptfunktion nur in der direkten Weiterleitung jeglicher Post/Pakete/etc. (die an die gemietete Geschäftsadresse gesandt werden) an mich besteht, zählt somit automatisch als eine unselbständige Betriebsstätte?
Somit wären doch die unzähligen Angebote unzähliger Bürounternehmen ausschließlich eine solche Geschäftsadresse (inkl. Briefweiterleitung, etc.) ohne richtiges Büro als "Ersatz" für die private Adresse im Impressum mieten zu können ja komplett hinfällig.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt darauf an. Wenn Sie die gemietete Geschäftsadresse als Ihre Hauptniederlassung nutzen und eine entsprechende Gewerbeanmeldung in der Stadt B vornehmen, ist die Angabe im Impressum zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anbieter des Virtual Office Ihnen die Nutzung seiner Anschrift als Hauptniederlassung gestattet.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Twelmeier