Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie sollten den Widerspruch aufrecht erhalten. Das „Argument" der Krankenkasse verfängt nicht, da 1. auch eine teilweise Übernahme der Heimkosten vom Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V
erfaßt ist und 2. die finanzielle Situation für den Hilfeempfänger bei einer teilweisen Übernahme der Heimkosten derjenigen bei einer vollständigen Übernahme entspricht: dem Hilfeempfänger verbleibt (entweder von seinem Einkommen oder als zusätzliche Sozialleistung) nur der sog. Barbetrag in Höhe von 27% des Eckregelsatzes, also derzeit 109,08 € (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII
).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Belastungsgrenze Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse bei Seniorenheimbewohner
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Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte(r) Rechtsanwalt / Rechtsanwältin,
unsere Mutter (80) ist in einem Pflegewohnheim untergebracht. Sie bezieht Leistungen von der Pflegekasse (Pflegestufe II) und ist chronisch krank. Von den Zuzahlungen wurde Sie auf Antrag befreit. Uneinigkeit besteht jedoch über die Höhe der Belastungsgrenze.
Die Krankenkasse veranschlagt 1 % Ihrer Bruttorente als Grundlage, das wären ca. 150 Euro jährlich. Nun ist es aber so, dass ihre Rente nicht reicht, um das Heim zu bezahlen und sie deshalb vom Sozialamt unterstützt wird.
Laut Bescheid bezieht Sie "Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung". Das Amt trägt jedoch nicht die gesamten Kosten. Unsere Mutter leistet einen monatlichen Kostenbeitrag beinahe in Höher ihrer gesamten Rente (es verbleibt ihr monatlich nur noch ein Taschengeld in Höhe von ca. 109 Euro).
Wir sind der Meinung, dass daher der für sie deutlich günstigere, sogenannte "Eckregelsatz" von zzt. 48,48 Euro pro Jahr heranzuziehen ist. So interpretieren wir zumindest die entsprechende Passage in SGB V § 62 Abs. 2
("Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist bei Versicherten (...) bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden (...) nur der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches maßgeblich.").
Die Krankenasse argumentiert hingegen, dies gelte nur, wenn SÄMTLICHE Heimkosten vom Amt getragen würden oder wenn sie zusätzlich noch Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen würde.
Wer ist im Recht? Sollten wir den Widerspruch aufrecht erhalten, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Besten Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
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