Wohnsitz im Ausland: Gewerbeanmeldung und Sozialversicherungspflicht in Deutschland

| 24. August 2016 16:48 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler, LL.M. (AUS)

Zusammenfassung

Was muss ich beachten, wenn ich ein Gewerbe in Deutschland anmelden möchte, obwohl mein Wohnsitz im Ausland ist?

Ein Gewerbe in Deutschland kann auch von Personen ohne Wohnsitz in Deutschland angemeldet werden. Es ist zudem zu beachten, dass eine Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift der Betriebsstätte bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden kann. Einkünfte aus dem Gewerbe in Deutschland unterliegen der deutschen Einkommensteuer, wobei das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei zu beachten ist. Eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland besteht nur bei Wohnsitznahme. Für Kleingewerbe gelten vereinfachte Buchführungsvorschriften

Guten Tag,

meines Ausgangssituation:

Ich bin Gesellschafter einer Ltd. in Istanbul, Türkei und bei dieser Firma vollzeit tätig. Die Firma ist in Istanbul offiziell registriert. Zudem bin ich über die Firma in Istanbul kranken- und sozialversichert.

Jetzt möchte ich ein Kleingewerbe oder auch normales Gewerbe anmelden, da ich nebenbei als Blogger und Internetmarketer tätig bin. Die Einkommensströme erfolgen hauptsächlich über Kanäle wie PayPal, welche in der Türkei nicht funktionieren. Zudem biete ich als Internetmarketer Leistungen für deutscher Kunden an, die ein deutsche Anschrift im Impressum erforderlich machen (Glaubwürdigkeit etc.).

Nun zu meinen Fragen:

1. Brauche ich für die Gewerbeanmeldung eine Anschrift (Geschäftsadresse in Deutschland)?

1. a) Wenn nein, kann ich mir die Gemeinde aussuchen, wo ich das Gewerbe anmelde. Welche Stadt empfehlen Sie für Start-ups und Neugründungen?

2. Muss ich persönlich das Gewerbe anmelden?

3. In der Türkei bin ich ja krankenversichert. Bin ich aufgrund der Gewerbeanmeldung in Deutschland trotzdem zusätzlich verpflichtet, mich zu versichern (private Krankenversicherung). Oder entfällt das, da ich ja in der Türkei durch meine Versicherung abgedeckt bin?

3. a) Wenn ja, wie hoch ist der Mindestbeitrag für eine private Krankenversicherung

4. Wie hoch ist bei einem Kleingewerbe /normalem Gewerbe die Einkommenssteuerfreiheit. Ab welchem Einkommen im Jahr, muss ich als Einzelunternehmer Einkommenssteuer zahlen?

5. Benötige ich die doppelte Buchführung?

Es sind Überschneidungen von Arbeits- , Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Bitte leiten Sie meine Frage entsprechend weiter.

Herzlichen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß der gesetzlichen Regelung, wird das Gewerbe im Geltungsraum des (deutschen) Gesetzes (GewO) gegründet. Ein Wohnsitz des Gründers in Deutschland ist damit nicht zwingend vorgeschrieben. Wenn Sie aus dem Ausland gründen bzw. mit Wohnsitz im Ausland, können Sie die Gewerbeanmeldung bei einem deutschen Gewerbeamt vornehmen.
Bei einer Gewerbeanmeldung ist aber zu beachten, dass auch tatsächlich gewerbliche Tätigkeiten in Deutschland entfaltet werden. Es ist zudem zu beachten, dass eine Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift der Betriebsstätte bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden kann. Dies kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, als Betriebsstätte kann grundsätzlich auch die Anschrift bzw. Wohnsitz des Inlandsbevollmächtigten sein, wenn die Art des Gewerbes dies grundsätzlich als möglich erscheinen läßt. Dort wird sich dann auch das zuständige Gewerbeamt befinden. Grundsätzlich werden bei der Anmeldung ein Identitätsnachweis durch entsprechendes Ausweisdokument verlangt, ggf. der Nachweis der Handlungsbevollmächtigung für den Inlandsbevollmächtigten; auch sind aus ihrem Wohnsitzland grundsätzlich Unterlagen beizubringen, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung darlegen. Grundsätzlich besteht für in Deutschland lebende Menschen die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Für im Ausland an ansässige Personen gilt diese Pflicht nicht, da sie grundsätzlich nicht dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterliegen. Dies ändert sich mit einer entsprechenden Wohnsitznahme im Inland. Durch die Begründung einer inländischen Betriebsstätte, unterliegen in Deutschland erzielte Einkünfte der Einkommensteuer. Hierbei ist auch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei zu beachten.
Als Kleingewerbetreibender (umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen unter 17.500 EUR) zahlen Sie Einkommenssteuer auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG . Grundlage ist dabei die jährliche Einkommenssteuererklärung. Dabei werden die aus dieser möglichen Abzüge wie z.B. Werbungskosten etc auf das erzielte Jahreseinkommen angerechnet. Liegen Sie über 17.500 EUR unterliegen Sie der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung.
Hinsichtlich eines Kleingewerbes gelten die Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften des HGB grundsätzlich nicht. Kaufleute und Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern oder die im Handelsregister eingetragen sind, sind Kaufleute und damit zur Buchführung verpflichtet. Im Rahmen der Einkommenssteuer gibt es einen Grundfreibetrag, der für 2016 z.B. für Ledige bei 8.652,00 EUR und Verheiratete bei 17.304,00 EUR liegt. Bis zur Erreichung dieser Grenzen wird das erzielte Einkommen grundsätzlich keiner Einkommenssteuer unterworfen. Bei der Besteuerung ist das entsprechende DBA zu beachten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2016 | 10:46

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.

Das bedeutet, als Betriebsstätte könnte demnach z.B. auch die Anschrift eines Verwandten (Eltern) dienen. Dieser könnte dann das Gewerbe anmelden.

Wenn ich das mein Einkommen in Deutschland beim Finanzamt versteuern lassen, brauche ich mein Einkommen nicht mehr in der Türkei zu melden? Es genügt wenn die Versteuerung in einem Land erfolgt? Sind irgendwelche Meldungen in der Türkei (Finanzamt Türkei) notwendig?

Herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2016 | 10:50

Der Verwandte in Deutschland müsste auch entsprechend mit einer Vollmachtsurkunde ausgestattet werden, um seiner Vertreterstellung nachweisen zu können.
Hinsichtlich der Steuer ist das grundsätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei zu prüfen. Grundsätzlich soll durch DBA eine doppelte Besteuerung von gleichem Einkommen in zwei Ländern vermieden werden.

Bewertung des Fragestellers 29. August 2016 | 10:53

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Herzlichen Dank für Ihre kompetente Antwort, gerne wieder

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