Erbanteil bei zwei Enterbten und zwei Sterbefällen in kurzer Folge

| 21. August 2016 09:15 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Meine Mutter ist im letzten und mein Stiefvater in diesem Jahr verstorben. Beide haben sich in einem notariellen Testament gegenseitig als Vollerben eingesetzt. Erbe des Längstlebenden bin ich. Die beiden leiblichen Kinder meines Stiefvater sollen laut Testament nur ihren Pflichtteil bekommen. Ich möchte nun den Teil einfordern, der mir wegen des Todes meiner Mutter zusteht, und den ich zu Lebzeiten meines Stiefvaters nicht eingefordert habe.
Wie groß ist nun der Anteil, den ich an die zwei Kinder meines Stiefvaters auszahlen muss? Ist die Rechnung korrekt, dass mir 25 % duch den Tod meiner Mutter zustehen und von den dann verbleibenden 75 % die Hälfte auszuzahlen ist?

21. August 2016 | 11:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen äußerst aufpassen, ob das Testament Ihrer verstorbenen Eltern eine Strafklausel im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils enthält. Oft wird eine Klausel bei Ehegattentestamenten vereinbart, wonach der Testamentbedachte im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei Tod von einem der Ehegatten auch nur den Pflichtteil nach dem Tod des anderen Ehegatten erhält.

Sollte dies der Fall sein und Sie machen Pflichtteilsansprüche auf das Erbe der versorbenen Mutter geltend, so kann passieren, dass Sie auf das Erbe des Stiefvaters keinen Anspruch mehr haben, da Sie kein Abkömmling Ihres Stiefvaters und somit nicht Erbberechtigt sind. Es sei denn, Sie sind von ihm adoptiert worden.

Wenn Sie den Pflichtteilsanspruch aus dem Erbe Ihrer Mutter nicht geltend machen, so steht den beiden Kindern Ihres Vaters ein Pflichtteil von jeweils 1/6 zu.

Sollte die Strafklausel nicht vorhanden sein und Sie möchten den Pflichtteil Ihrer Mutter geltend machen, so bekommen Sie aus dem Erbvermögen Ihrer Mutter 1/4, vorausgesetzt Sie lebte mit Ihrem Vater im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. So hätten die Kinder Ihres Stiefvaters einen Anspruch auf jeweils 1/6 aus dem Vermögen des Verstorbenen. Also von den restlichen 2/3, die Ihr Stiefvater von Ihrer Mutter geerbt hatte.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 21. August 2016 | 12:31

Sehr geehrter Herr Stadnik, vielen Dank für lhre Antwort. Diese hat meine Unklarheit leider vergrößert, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie Sie von 1/4 auf 2/3 kommen, warum wem welcher Anteil zusteht (Berechnung) und welcher Anteil sich für jeden insgesamt ergibt. Ich benötige die jeweilige Basis, auf die sich jeder von Ihnen genannte Anteil bezieht, was ich nun mithilfe einer fiktiven Zahl versuche zu vereinfachen: Der gesamte gemeinsame Nachlass zum Zeitpunkt des Todes meiner Mutter soll 100.000 Euro Bargeld betragen und sich bis zum Tod meines Stiefvaters nicht geändert haben.
Eine Strafklausel existiert nicht, denn sonst hätte ich sie erwähnt. Warum Sie diese ins Spiel bringen, kann ich nicht nachvollziehen und Sie verkompliziert die Sache nur unnötig. Meine Eltern lebten in einer Zugewinngemeinschaft. Wie groß ist nun der Anteil in Euro, den jeder einfordern kann? Wie sieht die Berechnung aus, die dazu führt? Welche Änderung ergibt sich in den Anteilen und Ihrer Berechnung abhängig davon, ob ich den Pflichtanteil für den Tod meiner Mutter einfordere?
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. August 2016 | 17:45

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Kollege hat mich freundlicherweise darauf hingewiesen, dass die von mir gegebene Antwort nicht ganz richtig ist. Ferner entschuldige ich mich für die gestiftete Verwirrung.

Nochmal. Da Ihre Mutter und Ihr Stiefvater bereits tot sind, ist die sog. Konfusion eingetreten. D.h. Sie hätten den Pflichtteilsanspruch aus dem Erbe Ihrer Mutter gegenüber Ihrem Stiefvater geltend machen müssen. Da diese jetzt auch Tod ist, kann Ihrerseits kein Pflichtteilsanspruch mehr geltend gemacht werden.

Insofern ist Ihr Stiefvater voller Erbe Ihrer Mutter geworden. Die beiden Kinder Ihres Stiefvaters wären im Falle der gesetzlichen Erbfolge seine Erben zu jeweils 1/2. Durch die Enterbung steht ihnen nunmehr ein Teil von 1/4 zu.

Im Ergebnis haben die beiden Kinder Ihres Stiefvaters einen Pflichtteilsanspruch gegen Sie zu je 1/4. Sprich, am Beispiel von 100.000,- € Gesamtvermögen, jeweils 25.000,- €.

Ich entschuldige mich nochmals für die fehlerhafte Antwort. Da dadurch Ihre Nachfragefunktion verbraucht wurde, können Sie mich gerne per E-Mail kontaktieren, diese erfahren Sie durch einen Klick auf mein Profilbild. Dadurch entstehen Ihnen keine Mehrkosten.

mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. August 2016 | 09:29

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