Doppelte Mieteinnahmen meiner Vermieterin / Kündigung eines befristeten Vertrages

17. August 2016 11:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ab dem 1.5.2016 mietete ich ein möbliertes Appartement in Berlin. Der Mietvertrag war bis zum 31.10.2016 befristet. Am 11.07 rief ich meine Vermieterin an und teilte ihr mit, dass ich kurz vor meinem Urlaub gekündigt wurde. Am 15.07 musste ich die Wohnung räumen und Berlin verlassen, da ich mich danach 1 Monat lang im Urlaub befand. Die Vermieterin zeigte sich verständnisvoll und versicherte mir zu, dass sie meine Lage verstünde und sofort eine Anzeige für die Vermietung der Wohnung schalten würde. Sie wolle sich um die Suche der Nachfolger selber kümmern. Ich habe die Wohnung in einem tadellosen Zustand hinterlassen, was mir die Vermieterin am 17.07 schriftlich bestätigte. Während meines Urlaubes schrieb ich die Vermieterin mehrmals an. Sie teilte mir mit, dass sie sich noch um einen Nachmieter bemüht, die Wohnung aber noch nicht vermietet ist. Sie sei aber zuversichtlich und bemüht sich um einen Nachfolger, sodass keine weiteren Kosten auf mich zukommen würden. Schockiert musste ich gestern, am 16.08, feststellen, dass die Vermieterin am 11.08 trotz Vereinbarung mir die Kaution abzüglich der Miete für August überwiesen hatte. Somit befand ich mich 2,5 Monate in der Wohnung und muss nun 1,5 Monate lang ein von mir nicht bewohntes Appartement bezahlen. Ein Bekannte von mir besuchte gestern das Haus und stellte von draußen fest, dass die Wohnung bewohnt ist: alle Lichter sind an, an der Klingel ist ein anderer Name. Da in meinem Fall die Hausverwaltung ca. 2 Wochen brauchte, um die Namensschilder zu produzieren, vermute ich, dass die Wohnung schon länger vermietet ist und meine Vermieterin doppelte Mieteinnahmen hat.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mich bezüglich meiner Pflichten und Rechte aufklären würden. Bin ich verpflichtet die Miete für den Monat August zu entrichten? Ist es erlaubt dasselbe Mietobjekt zum selben Zeitraum zu vermieten? Könnte ich theoretisch noch bis Ende August in der Wohnung bleiben, da ich diese auch bezahlt habe?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

Anna Lechmann

Folgende Abschnitte aus meinem Mietvertrag fand ich für den Sachverhalt relevant. Gerne schicke ich den Mietvertrag auf Anfrage Ihnen zu.

§ 2 Mietzeit, An- und Abreise
(1) Das Mietobjekt wird für die Zeit vom 01.05 .2016 (Anreisetag) bis zum 31.10.2016
(Abreisetag) an den Mieter vermietet*.Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, am 31.10.2016 , eine Kündigung istdazu nicht erforderlich. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch auf unbestimmte Zeit,wenn der Mieter die Wohnräume nicht räumt und den Gebrauch fortsetzt. Es ist vereinbart, dass der Mieter eine Option hat, die Dauer des Mietvertrags zu verlängern. Der Mieter wird rechtzeitig, spätestens einen Monat vor Ablauf der Mietzeit dem Vermieter Bescheid geben, wenn er den Mietvertrag verlängern möchte. Das Mietverhältnis endet spätestens am 01.05.2018 da die Eigentümerin das Apartment dann selbst nutzen will. Der Mieter verpflichtet sich, im letzten Monat vor Auszug, 3 Personen die Möglichkeit zu geben, die Wohnung zu besichtigen.
Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt geräumt und besenrein in einem
ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter/Verwalter zu übergeben und den/die Schlüssel an den Vermieter/Verwalter auszuhändigen.

§ 3 Mietpreis und Zahlungsweise
(2) Mietkaution
Die Kaution in Höhe von 1500,00 € ist durch den Mieter zu hinterlegen und wird nach der
Mietzeit abzüglich etwaiger Verbrauchskosten oder abzüglich etwaiger Beseitigung von Schäden, die der Mieter verursacht hat, per Überweisung durch die Bank oder per Barzahlung erstattet. (Nicht Zutreffendes streichen).Der Mietvertrag ist nur gültig, wenn die Mietkaution hinterlegt wurde. Die Kautionszahlung ist die Voraussetzung für die Übergabe der Wohnung an den Mieter.

§ 4 Stornierung und Aufenthaltsabbruch
(1) Storniert (kündigt) der Mieter den Mietvertrag vor dem Mietbeginn, ohne einen solventen Nachmieter zu benennen, der in den Vertrag zu denselben Konditionen eintritt, sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die folgenden anteiligen Mieten (ausschließlich der Endreinigung) zu entrichten, sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist:
- 100 % des monatlichen Mietpreises für 1 Monat.
- Gleichwohl ist der Vermieter bemüht, das Mietobjekt anderweitig zu vermieten.
(2) Der Mieter kann das Mietverhältnis mit einer Frist von 1 Monat zum Ersten eines Monats kündigen.
Eine Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Kündigung bei dem Vermieter. Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.
(3) Die Kündigung von Seiten des Vermieters ist möglich bei schwer wiegenden Vertragsverletzungen des Mieters, insbesondere Verstöße gegen die Hausordnung oder bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens. Nach vorausgegangener vergeblicher Abmahnung.

17. August 2016 | 12:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich sind Sie zur Einhaltung der Kündigungsfrist verpflichtet und müssten dann auch noch die Miete bis dahin entrichten.
Vermietet die Vermieterin allerdings die Wohnung in dieser Zeit bereits weiter, müssen Sie ab dem Tag des neuen Mietvertrages keine Miete mehr entrichten und können die abgezogene Miete zurück verlangen. Sie müssten jetzt nur von den Mietern erfahren, seit wann sie bereits in der Wohnung wohnen.
Wenn dies feststeht, dann können Sie die Differenz ausrechnen und sollten per Einschreiben diesen Betrag mit Frist von zehn Tagen zurückfordern.
Falls nicht reagiert werden sollte, können Sie sodann ein Gericht einschalten.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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