Vermutliche Insolvenz einer Fonds => Erfolgshonorar

15. August 2016 22:46 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag,
ich habe von einigen Jahren Kapital in einem Fonds angelegt. Im Jahr 2015 hätte ich normalerweise mein Kapital vollständig zurückbekommen müssen. Leider zahlt dieser Fonds den Kapital nicht mehr, weil angeblich keine Liquidität vorhanden ist.
Mittlerweile bekomme ich verschiedene von Rechtsanwälte, Vermittler, Verein von Rechtsanwälte, die meinen Fall verteidigen möchten. Das Problem, jeder hat verschiedene Ziele und Wegen um an das Geld ranzukommen. Letztendlich weiß ich nicht, wem ich vertrauen soll.
Nun meine Frage, ich suche eine Kanzlei, die meinen Fall verteidigen würde. Das Honorar soll aber abhängig vom Kapital, dass ich zurückhole, Hier die Erläuterung.
Meine Kapitalanlage in Höhe von X €.
Wenn die Kanzlei, die mich verteidigt, Y € zurückholen kann (Y vermutlich < X), würde ich Z % von Y an die Kanzlei als Erfolgshonorar zahlen.
Z ist zwischen der Kanzlei und mir zu vereinbaren.
Weitere Erklärungen in privaten Emails.
Zur Info:
10.000 € < X < 100.000 €
10% < Z < 20%

Als Gebot, werde ich gebeten, einen Mindestbeitrag in Höhe von 25,00 € zu zahlen, wenn ich eine Antwort bekomme. Hier bitte ich noch um keine Antwort, sondern nur um Kontaktaufnahme, sodass ich um Verständnis bitte, dass ich hier für die Antwort im ersten Schritt keine 25,00 € Gebühren zahlen werde, sondern erst wenn die Kanzlei mich verteidigt.
Das echte Gebot ist hier Z% von Y.

Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kommt eine Vertretung in Betracht. beachten Sie aber bitte, dass die gesetzlichen gebühren des Anwaltes nicht unterschritten werden dürfen. daher muss im Klageverfahren ein Abrechnung nach den Bestimmungen des RVG erfolgen, dies kann mit dem Erfolgshonorar verknüpft werden.

Ich bin gerne bereits, hier weiter für Sie tätig zu werden, wenden Sie sich dazu bitte an meine Kanzlei (Daten im Profil hinterlegt).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. August 2016 | 21:33

Sehr geehrter Herr Steininger,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Können Sie mir bitte in Wert nennen, wie hoch die gesetzlichen gebühren des Anwaltes sind, die nicht unterschritten werden dürfen?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. August 2016 | 21:45

Die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren sind vom Gegenstandswert abhängig.

Diesen kenne ich nicht genau.

Sie können die Gebühren aber selbst berechnen, zum Beispiel hier:
http://rvg.pentos.ag

Mit freundlichen Grüßen

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