Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Bei einem Wartungsvertrag handelt es sich üblicherweise um einen Werkvertrag, je nach Ausgestaltung ggf. auch um einen Dienstvertrag. Aus Ihrer bisherigen Sachverhaltsschilderung sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Vertrag nach deutschem Recht nicht wirksam sein sollte. Weder gegen die vereinbarte Laufzeit von 5 Jahren, noch gegen den vereinbarten Lastschrifteinzug bestehen rechtliche Bedenken.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verweise ggf. auf die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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sehr geehrte frau koch,
ersteinmal vielen dank für ihre pfleilschnelle antwort.
von unserer hausvewaltung wurde aber die oben beziffete summe monatlich überwiesen. uns war fünf jahre nicht bekannt, dass wir die summe pro jahr zahlen mussten.
da dieser missstand dank des zufalls bekannt geworden ist, haben wir die verwalterin aufgefordert, die differnzsumme an die eigentümergemeinschaft zurückzahlen.ihre ausrede ist:"das wäre nur ein schreibfehler".
frage: ist sie auf grund des rechtsgültigen vertrags dazu verpflichtet?
mit freudlichen gruss
holger
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung besteht jedenfalls dann nicht, falls deren einziger „Fehler“ darin liegen sollte, sich einen offensichtlichen Schreibfehler nicht zunutze gemacht zu haben.
Wenn der Betrag tatsächlich als jährliche Vergütung gewollt und vereinbart war, richtet sich ein Rückzahlungsanspruch vorrangig gegen die Wartungsfirma, denn diese hätte dann Zahlungen in erheblichem Umfang ohne Rechtsgrund erhalten, so dass ein Anspruch auf Herausgabe der zu viel gezahlten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB
besteht. Sollte diese Forderung aus irgendwelchen Gründen nicht realisierbar sein, z.B. wegen Verjährung oder zwischenzeitlicher Insolvenz der Wartungsfirma, kann tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung bestehen.
Sofern die Aussage der HV jedoch zutrifft und wirklich nur ein Schreibfehler vorliegt, ist die Angelegenheit ungleich komplexer, denn dann könnte die Wartungsfirma im Falle einer Rückforderung den Vertrag ggf. anfechten, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam und gem. § 632 II BGB
die übliche Vergütung zu zahlen wäre.
Es empfiehlt sich, einen Anwalt vor Ort mit der Überprüfung der Unterlagen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin