Fahrzeugkosten

| 5. August 2016 14:52 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich habe als Außendienstmitarbeiter KEIN Dienstfahrzeug, sondern ein privates KFZ. Diese Kosten sind durch mein Gehalt vom Arbeitgeber abgedeckt d.h. die Höhe des Gehaltes ist entsprechend vermessen. Ich erhalte keine zuzügliche Nettovergütung. Ich führe täglich mein Fahrtenbuch. Jetzt hat sich im Jahr 2015 ergeben, dass die tatsächlichen Ausgaben des Fahrzeuges geringer waren, als wenn die Pauschale mit 0,30 € angenommen worden wäre. In meinem konkreten Fall hat das Finanzamt durch unsere Kostenaufstellung 0,24 Euro ermittelt. Hat ein Einspruch einen Sinn? Bei ca 40000km entspreche die Differenz 40000x0,06= 2400 Euro. Ich war immer der Meinung, dass der höhere Wert angenommen werden kann. Die Jahre vorher hatte ich auch immer höhere Kosten, so dass dieser aktuelle Einkommensbescheid überraschend war.

8. August 2016 | 13:14

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsmomente wie folgte beantworte:
Soweit Sie Ihr eigenes Fahrzeug benutzen, haben Sie zwei Wahlmöglichkeiten:
Zu einem besteht die Möglichkeit, die tatsächlich angefallenen Kosten anzusetzen, wobei bei der Ermittlung des individuellen Kilometersatzes insbesondere Betriebsstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, KFZ-Steuer, Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen sowie Abschreibungen mit anzusetzen sind (sog. individueller Kilometersatz).
Soweit Sie kein Einzelnachweis wählen, können Sie gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG den sog. pauschalen Kilometersatz ansetzen. Bei einem PKW sind dies 0,30€ je Fahrtkilometer.
Das Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden (s.a. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.5.2008, 5 K 2268/06 , EFG 2009, 457 ).
Dementsprechend haben Sie die Möglichkeit, gegen die Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen. Möglich wäre auch ein punktueller Änderungsantrag, soweit die Übrigen Festsetzungen Ihrer Steuererklärung rechtmäßig sind.
Ich hoffe Ihnen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Weichel
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2016 | 14:34

Sehr geehrter Herr Weichel, nur noch zum Verständnis:
Obwohl ich dummerweise die tatsächlichen Kosten eingesetzt habe, die eine Pauschale von 0,24€ ergeben, kann ich einen Einspruch einlegen, damit die 0,30 € angenommen werden.
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2016 | 14:45

Sehr geehrter Fragesteller,
genau. Beachten Sie auch, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen ist.

Freundliche Grüße

Weichel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. August 2016 | 10:14

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