Behördliches Führungszeugnis/Inhalt/Löschung

18. Juli 2016 16:37 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Christina Koch

Ich wurde im Jahr 2003 wegen eines Vergehens gegen §184b zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Jetzt habe die vorbehaltliche Zusage für eine Tätigkeit als Bürosachbearbeiter bei einer Bundesbehörde erhalten, für die ein einfaches "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG " verlangt wird.

Im "normalen" einfachen Führungszeugnis taucht sie nicht mehr auf. Ist mein "behördliches" Führungszeugnis ebenfalls sauber?

Für die Hilfe besten Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gibt es im Vergleich zum "normalen" Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3 und 4 BZRG folgende Abweichungen:

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1. Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2. Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4. abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.


In Ihrem Fall liegt keiner der genannten Tatbestände vor, so dass auch in einem Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG keine Eintragung wegen der genannten Verurteilung ersichtlich sein wird.

Ich wünsch Ihnen alles Gute für Ihren neuen Job.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2016 | 17:40

Vielen Dank für die zügige und - vor allem - beruhigende Antwort, Frau Dr. Koch!

Ich habe mir das Führungszeugnis zur Einsicht ins örtliche Amtsgericht bestellt (ich bitte darum, das bitte nicht als Zweifel an Ihrer Expertise betrachten; der Job stellt eine enorme Perspektive für mich dar, dementsprechend vorsichtig bin ich); sobald diese erfolgt ist, werde ich eine (sicherlich positive) Bewertung abgeben!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Juli 2016 | 12:03

Sehr geehrter Fragesteller,

das halte ich auch für den richtigen Weg. Beim Amtsgericht können Sie selbst Einsicht nehmen und erst danach wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet. Sie können der Weiterleitung nach Einsichtnahme auch widersprechen. Wenn Sie aber außer wegen der genannten Geldstrafe aus 2003 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, werden sich dort keine Eintragungen finden.

Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

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