Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Privatschulvertrag kann nur dann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der einschlägigen Vorschrift § 626 BGB
vor, wenn die Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Es wird also darauf ankommen, ob der Umzug als wichtiger Grund angesehen werden kann.
Die Rechtsprechung ist gerade im Falle der Kündigung wegen Umzug äußerst streng. Unter den Abwägungsgesichtspunkten wird häufig das Interesse der anderen Partei an der Einhaltung des Vertrages vorangestellt und der persönliche Grund des Umzuges hintenangestellt.
Das gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass in der Regel ein Umzug nicht überraschend kommt. In der Regel ist dieser lange vorher bekannt, so dass eine Kündigung fristgerecht möglich ist.
Eine andere Beurteilung könnte in Ihrem Fall vorliegen, da Sie ausführen, dass Sie sich kurzfristig zum Umzug entschlossen haben; Sie also gar keine Möglichkeit hatten, frühzeitig zu kündigen.
Sofern der Umzug unerwartet und nicht vorhersehbar gewesen ist (z.B. dienstliche Anordnung bei Soldaten oder ähnliches) kann man es , wenn Sie nun schnell kündigen, dann auch unter Abwägung beider Interessen als wichtigen Grund angesehen werden können.
Aber auch das ist nicht unproblematisch, da die Rechtsprechung eben sehr streng ist.
Sie sollten daher unbedingt das Gespräch mit der Schule suchen und unverzüglich die fristlose Kündigung erklären und diese auch begründen. In diesem Gespräch zeigt sich dann die Einstellung Schule; im besten Fall ist es unproblematisch. Wenn allerdings die Schule auf Erfüllung des Vertrages bis zum für Sie nächsten Kündigungstermin sollten Sie vor Ort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Es kann der Vertrag detailliert geprüft werden und möglicherweise doch noch eine annehmbare Lösung gefunden werden. Der von Ihnen genannte Passus betriftt offenbar die Kündigungsmöglichkeit der Schule; insoweit ist der Vertrag auch andere Regelungen zu prüfen.
Insgesamt sollten Sie die Kündigung schnell natürlich schriftlich aussprechen und das Gespräch mit der Schule suchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde so verfahren. Wenn es eine Möglichkeit der Schule gibt, aus wichtigem Grund zu kündigen, sollte es den für mich aber auch geben, oder nicht? In dem Vertrag steht sonst nichts weiter, sonst hätte ich darüber berichtet.
Sehr geehrter Ratsuchender,
natürlich haben Sie auch das Recht, fristlos zu kündigen. Unabhängig vom Vertrag haben Sie dieses Recht beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, eine solche Kündigung kann auch nicht ausgeschlossen werden, wenn auf der anderen Seite der Vertragspartei dieses ausdrücklich eingeräumt wird.
Verfahren Sie, wie ausgeführt. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg