Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sorgen müssen Sie sich zunächst nicht:
Bei einer verpflichtenden Dienstfahrt mit Ihrem Privatwagen muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für Schäden am Fahrzeug einstehen.
Klar muss der arbeitsdienstliche Bezug sein, was hier so der Fall ist.
Eine Verpflichtung den Privatwagen dafür einzusetzen haben Sie aber nicht:
Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass private Geräte für die Arbeit genutzt werden müssen. Vielmehr hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, die Mittel bereitzustellen, die ein Angestellter für seinen Job benötigt, was auch für PKWs gilt.
Etwas anderes gilt aber bei dem Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstelle bzw. Einsatzort.
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erforderliche Handlungen des Arbeitnehmers, um die geschuldete Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen zu können.
Wenn er hierfür ein Auto nutzt, geschieht dies auf eigenes Risiko, aber er hat dann auch die Wahl, wie er dorthin kommt, weshalb insoweit eben keine Verpflichtung besteht, den eigenen PKW zu benutzen.
Ist die Nutzung auf aber auf ein (eben nicht verpflichtendes, aber gleichwohl erfolgtes) Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, und Sie kommen dem freiwillig nach, fällt die Fahrt – auch wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet – in den Risikobereich des Arbeitgebers, vgl. BAG, Entsch. v. 23. November 2006 – 8 AZR 701/05
.
Zwingen kann Sie also keiner.
Zudem wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz zu Ihrem Nachteil und damit widerrechtlich verletzt, wenn anderer Arbeitnehmer einen Firmenwagen erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg