Sehr geehrter Fragesteller,
es sollte in Ihrem Fall nur ein Vertrag geschlossen werden, um Überschneidungen und Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, zumal beide Sachverhalte nur Sie beide betreffen.
Den Vertrag würde ich schlicht mit "Zusammenarbeitsvertrag" bezeichnen, um keine rechtliche Wertung vorweg zu nehmen.
Die Klauseln sollten Sie präzise bezeichnen, das konkrete Arbeitsumfeld und die zu leistende Tätigkeit, die Höhe der Vergütung und das Fälligkeitsdatum zur jeweiligen Abrechnung.
Die Umsatzklauseln sollten in Verbindung mit einem Auskunftsanspruch geschehen, dass Ihnen Ihr Vertragspartner monatlich oder vierteljährlich die Umsätze mitzuteilen hat, auf dessen Grundlage Sie sodann eine Rechnung erstellen können.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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