Sehr geehrter Fragender,
es ist richtig, dass Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht (§97 UrhG
)
Sie können dabei entweder den konkreten Schaden nachweisen oder aber eine so genannte Lizenzgebühr verlangen (das ist das, was Sie mit den 60 EUR meinten). Schwieriger wird sein nachzuweisen, was für Gewinne die Gegenseite mit Ihrem Bild gemacht hat.
Die Höhe der von Ihnen angesprochenen Lizenzgebühr ergibt sich daraus, wie viel jemand für Ihr Bild zahlen würde. Zudem erhalten Autoren und Fotografen von der VGWort und Bild Unterstützung. Auch diese Sätze könnten hier von der VGBild herangezogen werden.
Dann ist entscheidend, wie lange das Bild im Netz war und wie oft. Hier ist die Rechtsprechung uneinig.
Es gibt dabei tagesgenaue Berechnungen bis hin zum Pauschalsatz ggf. mit Aufschlag, wenn ein Urheberrechtsvermerk fehlt.
Bei einem mehrfachen Verstoß handelt es sich in der Regel um eine neue Verwendung, sodass die Lizenzgebühr wohl erneut anfallen dürfte.
Allerdings hängt das sehr vom jeweiligen Amtsgerichtsbezirk ab, inwieweit mit der Forderung durchdrungen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sehe ich es dann richtig, dass ich ruhigen Gewissens die 60 Euro verzwölffachen darf für meine Berechnung?
Oder sogar 120 Euro wegen fehlendem Hinweis auf den Urheber?
Ist auch so eine Sache, die ich gehört habe. Der Satz würde sich verdoppeln, wenn die Quelle des Bildes nicht genannt wird.
Wenn es sich um 12 einzelne Verstösse handelt, ja (z.B. 12 neue Auktionen), allerdings hängt das wie gesagt immer davon ab, wie das jeweilige Gericht das sehen würde. Ein hundertprozentiges ja oder nein gibt es hier nicht.