Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Eigenkapital in Form von Gewinn- oder Kapitalrücklagen der Gesellschaft in Stammkapital anstreben, so ist dies prinzipiell möglich, wird aber nicht zu der gewünschten Steuerersparnis führen. Das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt.
Für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist gem. § 28 Abs. 1 KStG
eine bestimmte Reihenfolge der Verwendung der Rücklagen aus der Gesellschaft vorgesehen. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird vor den sonstigen Rücklagen in Nennkapital umgewandelt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KStG
). Maßgeblich ist dabei der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Rücklagenumwandlung, allerdings noch vor der Rücklagenumwandlung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 KStG
). Hintergrund ist, dass sowohl Rückzahlungen von Nennkapital als auch Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto an die Gesellschafter grundsätzlich steuerfrei sind.
Mithin würde zwar zunächst keine Steuer wie bei einer Gewinnausschüttung anfallen, wenn die Kapitalerhöhung aus der Gewinnrücklage erfolgen würde, wenn jedoch die Geschäftsanteile irgendwann veräußert werden, ist der Vorgang entsprechend zu versteuern. Auch können Sie ohne Ausschüttung als Gesellschafter (d.h. privat) natürlich nicht über das Kapital verfügen.
Im übrigen scheidet diese Form der Kapitalerhöhung aus, wenn die Bilanz noch einen Verlustvortrag enthält.
Um die Steuerlast im vorliegenden Fall ggf. zu reduzieren sollte die Angelegenheit umfassend steuerrechtlich geprüft werden. Gerne stehe ich Ihnen für eine steuerliche Beratung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
GEISMAR Rechtsanwälte
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2. Juli 2016
|
10:29
Antwort
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