Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Ort der Geschäftsleitung - relevant für die Ermittlung des Staates, dem die Besteuerung zusteht - liegt nach Ihrer Schilderung meines Erachtens in Deutschland.
Demzufolge wären die Einnahmen der Ltd. in Deutschland zu versteuern.
Gleichwohl ist hier Folgendes zu beachten:
Der Ort der Geschäftsleitung ist nicht gesetzlich geregelt, er wird anhand vorliegender Indizien ermittelt. Damit wäre es denkbar, dass sich deutsche und britische Steuerbehörden darüber streiten - vorrangig mit Ihnen - wem das Besteuerungsrecht zusteht. Da die beiden Gesellschafter jedoch in D ansässig sind und von hier aus agieren, ist der Ort der Geschäftsleitung - also der Ort, an dem die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt - in Deutschland.
Bitte beachten Sie, dass dieses Portal lediglich dazu dient, Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zu bieten. Eine umfassende und abschließende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Callsen,
leider stelle ich fest, die Fragestellung evtl. inexplizit getroffen zu haben, daher die folgende Nachfrage:
Die A Ltd. übt kein Gewerbe aus. Sie hält lediglich Gesellschaftsanteile im Sinne einer Verwaltung eigenen Vermögens (nur im Rahmen der Höhe ihres eigenen Stammkapitals). Sie meldet daher auch kein Gewerbe an und somit keine Niederlassung.
Aufgrund wessen wäre sie steuerpflicht in D? Einzig aufgrund der inländischen Gesellschafter / Geschäftsführer? Wenn es kein Gewerbe auszuüben gibt, also keine aktive Geschäftstätigkeit, findet dann überhaupt die Ausübung einer Geschäftsführerschaft im Sinne einer Tätigkeit statt?
Kurz gefragt, in wie weit muss bzw. kann man bei einer reinen Beteiligungsgesellschaft zwischen der durch Gesellschafterbeschluss bestellten Organschaft einer Gesellschaft "Geschäftsführer" und einem tatsächlich durch Dienstvertrag tätigen Geschäftsführer einer am Geschäftsleben teilnehmenden Gesellschaft differenzieren?
Hat dies Auswirkungen auf die Besteuerung?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
meiner Ansicht nach liegt in Ihrem Fall keine Verwaltung eigenen Vermögens mehr vor. Dies wird jedoch im Einzelfall durch die dann zuständige Steuerbehörde zu prüfen sein. Hier ist jedenfalls eine schematische und einfache Beantwortung ohne Kenntnis des Umfanges nicht möglich.
Wäre meine Einschätzung zutreffend, so läge die Geschäftsleitung in Deutschland. Eine Niederlassung ist hierfür nicht erforderlich, der Ort der Geschäftsleitung ist hier Anknüpfungspunkt.
Selbstverständlich findet eine Geschäftsführung dadurch statt, dass steuerliche Pflichten erfüllt und Gewinne ausgeschüttet werden, weiterer Tätigkeiten bedarf es nicht.
Eine Differenzierung im Sinne der von Ihnen dargelegten Unterscheidung bedarf es nicht und es gibt sie auch nicht. Die Organstellung ergibt sich aus der Bestellung, ob dem weitere Verträge wie Dienstverträge oder ähnliches zugrunde gelegt werden, ist irrelevant. Da es hier keine Differenzierung gibt, hat dies auch keine Auswirkungen auf die Besteuerung.
Nochmal zusammengefasst:
Ich gehe in Ihrem Beispiel nicht von einer Verwaltung eigenen Vermögens aus. Soweit dies auch die Steuerbehörden so sehen, spielen die übrigen, von Ihnen aufgeworfenen Faktoren keine Rolle mehr.
Ich jedenfalls rate Ihnen dringend an, das von Ihnen beschriebene Modell unter Vorlage der vollständigen Unterlagen von einem Rechtsanwalt bzw. Steuerberater prüfen zu lassen, um (steuer-)strafrechtliche Gefahren auszuschließen.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.