Schenkungssteuer bei Versicherungsnehmerwechsel Kapitallebensversicherung

| 28. Juni 2016 09:16 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabine Peter

Ich habe als Versicherungsnehmer im Dez. 2004 Kapitallebensversicherungen für meine beiden Kinder mit garantierten Rückkaufswerten bis zu deren 65. Lebensjahr, das ich mit Sicherheit nicht erleben werde, abgeschlossen. Widerruflich bezugsberechtigte Personen: die versicherten Kinder im Erlebensfall und ich als Versicherungsnehmer und Person im Todesfall.
Ich möchte das ändern, sodass meine Kinder schon früher von den Rückkäufen
profitieren können. Ist es richtig, dass ich in meinem Todesfall nicht die
versicherte Person einsetzen kann?
Wenn ja,so bleibt mir nur der Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft
auf das jeweilige versicherte Kind, da es kein Neuvertrag sein soll.
Handelt es sich hierbei um eine Schenkung? Bei dem einen Kind sind schon
nach 5 Jahren Laufzeit die Prämien vollständig bezahlt worden,
während beim anderen Kind noch 2023 die Prämien bezahlt werden,
was der neue Versicherungsnehmer dann selber übernimmt.
Wichtige Frage: Wird bei der Schenkungssteuer nur der zum Zeitpunkt
des Wechsels aktuelle Rückkaufswert oder auch die garantierte Versicherungssumme,
wenn die Prämien schon voll bezahlt sind, zugrunde gelegt?

Einsatz editiert am 28.06.2016 12:10:29

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die Versicherungen laufen ja jeweils auf das Leben Ihrer Kinder. Wenn Sie nun anstelle Ihrer Kinder sich selbst, also Ihr Leben als versicherte "Gefahr" einsetzen wollen, geht das nur über einen Neuvertrag, da sich ja das Risiko ändert.

Der Wechsel des Versicherungsnehmers ist grundsätzlich möglich und wird als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bewertet.

Sie als bisheriger Versicherungsnehmer übertragen Ihre vertragliche Stellung auf die jeweils bezugsberechtigte Person. Dies hat zur Folge, dass der Bezugsberechtigte die Übertragung als Schenkung zu versteuern hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ). Der Schenkungssteuerpflicht unterliegt der Rückkaufswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG ). Kommt es nach dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt diese nicht der Erbschaftsteuer.

Der Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Kinder gegenüber den Eltern beträgt € 400.000. Erst der diesen Betrag überschreitenden Schenkungsbetrag unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2016 | 15:31

Wenn ich Sie richtig verstehe, spielt es also keine Rolle, ob die Prämien
zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels schon vollständig bezahlt
worden sind oder noch Prämien zu zahlen sind. In beiden Fällen
richtet sich also der Erbschaftssteuersatz nach dem aktuellen Rückkaufswert
zum Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft.
Erbitte Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2016 | 15:44

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Maßgeblich ist jeweils der Rückkaufswert, da dieser zum Zeitpunkt der Übertragung auch nur realisiert werden könnte. Bei dem Fall, in dem die Prämienzahlungspflicht noch läuft, muss aber der neu eintretende VN (Versicherungsnehmer) die Prämien bezahlen.

Danur dann der "neue" Versicherungsnehmer in die Rechte und Pflichten des "alten" VN vollständig eintritt.

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2016 | 16:12

Wenn ich Sie richtig verstehe, spielt es also keine Rolle, ob die Prämien
zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels schon vollständig bezahlt
worden sind oder noch Prämien zu zahlen sind. In beiden Fällen
richtet sich also der Erbschaftssteuersatz nach dem aktuellen Rückkaufswert
zum Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft.
Erbitte Ihre Antwort.

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2016 | 16:25

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