Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Versicherungen laufen ja jeweils auf das Leben Ihrer Kinder. Wenn Sie nun anstelle Ihrer Kinder sich selbst, also Ihr Leben als versicherte "Gefahr" einsetzen wollen, geht das nur über einen Neuvertrag, da sich ja das Risiko ändert.
Der Wechsel des Versicherungsnehmers ist grundsätzlich möglich und wird als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bewertet.
Sie als bisheriger Versicherungsnehmer übertragen Ihre vertragliche Stellung auf die jeweils bezugsberechtigte Person. Dies hat zur Folge, dass der Bezugsberechtigte die Übertragung als Schenkung zu versteuern hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
). Der Schenkungssteuerpflicht unterliegt der Rückkaufswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG
i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG
). Kommt es nach dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt diese nicht der Erbschaftsteuer.
Der Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Kinder gegenüber den Eltern beträgt € 400.000. Erst der diesen Betrag überschreitenden Schenkungsbetrag unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wenn ich Sie richtig verstehe, spielt es also keine Rolle, ob die Prämien
zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels schon vollständig bezahlt
worden sind oder noch Prämien zu zahlen sind. In beiden Fällen
richtet sich also der Erbschaftssteuersatz nach dem aktuellen Rückkaufswert
zum Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft.
Erbitte Ihre Antwort.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Maßgeblich ist jeweils der Rückkaufswert, da dieser zum Zeitpunkt der Übertragung auch nur realisiert werden könnte. Bei dem Fall, in dem die Prämienzahlungspflicht noch läuft, muss aber der neu eintretende VN (Versicherungsnehmer) die Prämien bezahlen.
Danur dann der "neue" Versicherungsnehmer in die Rechte und Pflichten des "alten" VN vollständig eintritt.
Wenn ich Sie richtig verstehe, spielt es also keine Rolle, ob die Prämien
zum Zeitpunkt des Versicherungswechsels schon vollständig bezahlt
worden sind oder noch Prämien zu zahlen sind. In beiden Fällen
richtet sich also der Erbschaftssteuersatz nach dem aktuellen Rückkaufswert
zum Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft.
Erbitte Ihre Antwort.