Sehr geehrte Mandantin,
gerne lasse ich Ihnen zu Ihrer Anfrage die folgenden Informationen zukommen:
1.
Es ist in jedem Fall der richtige und auch ein wichtiger Schritt, bei Auftauchen von Abrechnungsbeträgen, die über "Abofallen" entstanden sind, eine bestehende Abbuchungserlaubnis Ihres Anbieters zu widerrufen und nur den korrekter Weise zu zahlenden Betrag manuell zu überweisen.
2.
Ein wirksamer Widerspruch bezüglich des darüber hinaus gehenden Betrages liegt darin aber nicht. Da Sie sich zu diesem Betrag nicht äußern, wäre dies unter der Überschrift "Schweigen im Rechtsverkehr" einzusortieren. Dieses hat aber grundsätzlich keine rechtswirksame Bedeutung. Denn man kann daraus zwar schließen, dass Sie die volle Rechnung nicht begleichen möchten, erfährt aber nicht den Grund dafür. Beispielsweise stellt sich weiterhin die Frage, ob Sie dauerhaft nicht zahlen wollen oder die Forderung derzeit nicht anerkennen, ob Sie mit einer Gegenforderung aufrechnen möchten etc.
3.
Sie fassen die Rechtslage im Großen und Ganzen bereits korrekt zusammen, gerne möchte ich Ihnen aber noch einige Begriffe etwas näher erläutern:
Korrekt ist, dass Sie keine Kündigung aussprechen sollten, da diese voraussetzt, dass es zuvor zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Man könnte ein solches Handeln Ihrerseits also in der Tat dahingehend auslegen, dass Sie das Vertragsverhältnis anerkennen, aber gerne beenden möchten.
4.
Wichtig ist es aber, dass Sie ganz klar, also nicht konkluent, sondern ausdrücklich schriftlich widersprechen und damit zum Ausdruck bringen, dass Sie die "Forderung" nicht anerkennen möchten.
Ergänzen Sie den Zusatz, dass Sie höchst vorsorglich für den Fall, dass es doch einen Vertragsschluss gegeben haben sollte, diesbezüglich von Ihrem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch machen möchten. In diesem Zusammenhang sind zwei Punkte wichtig:
Erstens erkennen Sie hierdurch nicht die Forderung an, sondern tragen nur "alternativ und für den Fall der Fälle" vor. Zweitens gilt die übliche Beschränkung des 14-tägigen Widerrufsrechts nicht, wenn Sie über diese Möglichkeit nicht korrekt aufgeklärt worden sind. Dann gilt es zunächst einmal unbegrenzt. Das Gegenteil, also dass man Ihnen eine schriftliche Widerrufsbelehrung vorgelegt hat, muss der Anbieter nachweisen können.
5.
Wenn es keinen wirksamen Vertragsschluss gegeben hat, brauchen Sie auch keine Widerrufsfrist zu beachten. Die Frage nach einem Fristbeginn stellt sich dann nicht.
Bezüglich der Abwehr unberechtigter Forderungen gilt aber der allgemeine Grundsatz: Wehren sollten Sie sich ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der falschen Abrechnung erfahren haben.
Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Sie Ihre Abrechnung selbst prüfen sollten und müssten, ja.
Zuammenfassung:
Widersprechen Sie der Abrechnung schriftlich und erklären höchst vorsorglich für den Fall eines - vom Gegner nachzuweisenden - Vertragsschlusses den Widerruf. Beides bitte schriftlich und per Einschreiben, damit Sie den Zugang nachweisen können. In der Tat ist die Telekom als Abrechnungsunternehmen hierfür ebenso zuständig wie der Anbieter selbst.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Danke
Meines Wissens gibt es nun aber das Problem, dass die Abo Falle sagen könnte, dass die widerrufsbelehrung telefonisch mündlich mitgeteilt wurde.
M.w gibt es für die Widerrufsbelehrung und neuerdings für den Widerruf noch nicht mal mehr die Textform als Vorschruft.
Sie schreiben, dass hier der Telefonanbieter weiterhin nicht von einem konkludentes Verhalten ausgehen kann, gut, aber wie lange hat man Zeit für den Widerspruch ?
Ein Widerrufsrecht hat man nur 14 Tage oder max 1 Jahr und 14 Tage bei fehlender Kenntnis.
Wie sieht das beim Widerspruch aus, wäre der überhaupt nötig, wenn es keinen Vertrag gibt, wieso kann man nicht bis zur Gerichtsverhandlung abwarten dort gilt doch die freie Beweiswürdigung oder ? Ich verstehe die ganze Problematik nicht ganz, wieso sagt man immer das man hilfsweise widersprechen oder Widerspruch einlegen muss, muss denn nicht derjenige, der von mir was will, wovon er profitiert mir das nicht erst mal nachweisen ?
Ich bitte darauf nochmal einzugehen auch bzgl der Frist beim Widerspruch
Ich bitte noch zu einem Punkt einzugehen, indem sie schreiben, dass mir eine Kündigung aber eben nicht der Widerruf als eine Art "anerkannter"Vertrag ausgelegt werden kann: ist das gesetzlich so geregelt oder sozusagen Richterrecht ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Drittanbieter behaupten könnte, Sie telefonisch belehrt zu haben, allerdings müsste er dies auch nachweisen können.
Dafür reicht es nicht aus, einfach zu behaupten, man habe Sie darauf hingewiesen. Es gelten dieselben Informationspflichten wie bei einer schriftlichen Belehrung. Sie müssten also erfahren haben, welche Frist für den Widerruf gilt, wann diese zu laufen beginnt, dass Sie ein vorgefertigtes Formular des Anbieters nutzen können, aber nicht müssen und auch die exakten Adressdaten des Anbieters müsste man Ihnen mitgeteilt haben. All dieses müssten Sie sodann auch noch bestätigt haben.
Hatt all dies nicht stattgefunden, hat der Anbieter das Nachweisproblem.
Für den Widerspruch gibt es keine Frist, weil dieser kein gesetzliches Institut ist, sondern einfach eine "Verneinung", im Prinzip also die außergerichtliche Form des "Bestreitens", das man von einem Gerichtsverfahren kennt. Es gibt daher auch keine Frist zu beachten.
Natürlich müssen Sie einen Widerruf nicht aussprechen, wenn Sie sicher sind, keinen Vertrag geschlossen zu haben. Sie sichern sich jedoch zusätzlich ab.
Der Unterschied zur Kündigung ist hier, dass bei einem Widerruf der Vertrag von vorne herein wegfällt. Bei einer Kündigung fällt der Vertrag nur ab sofort weg, muss aber bis zur Kündigung "bedient" werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin