Baurecht im Außenbereich und Landschaftschutzgebiet

19. Juni 2016 09:08 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen mir wegen einer nicht genehmigten Terrasse?

Es gibt grundsätzlich keinen Bestandsschutz für Bauten ohne Genehmigung. Das Bauamt kann den Rückbau und ein Bußgeld anordnen. Da das Amt 18 Jahre lang nichts unternommen hat, könnte dies als Duldung gewertet werden, was den Rückbau erschweren könnte. Eine Ausnahmegenehmigung könnte möglich sein, wenn die Versiegelung der Fläche aufgelockert wird. Hilfreich wäre es sicherlich, ein Gespräch mit dem Amt zu führen.

Hallo,
ich habe vor fünf Jahren eine Immobile erworben (Hotel & Restaurant) im Außenbereich eines Landkreises. Im Kaufvertrag wurde aufgenommen, dass die Immobilie keine Altlasten trägt, dass alle Baugenehmigungen vorliegen usw.

Das Unternehmen, gib es schon 20 Jahre. Nun ist der Bauaufsicht aufgefallen, dass der Außenbereich (Terrasse eine versiegelte Fläche hat), das wurde laut Amt so nie genehmigt und ist erst jetzt nach 18 Jahren aufgefallen. Aussage vom Amt ist: dass alles was auf der Terrasse entstanden ist ein Schwarzbau ist, dass der Boden auf der Terrasse nie genehmigt war. Des Weiteren wurde mir mitgeteilt, dass die Terrassen Fläche, ausschließlich begrünt sein darf (Bäume, Sträucher usw.
Auf der Terrasse, ist im letzten Jahr eine Markise entstanden, eine Bar (Investitionen durch mich ca. 200.000 €),
Die Markise und die Bar, sind mit der Behörde abgesprochen und genehmigt, jedoch nicht der Boden worauf Sie stehen.
Ein Rückbau der Terrasse, würde weitreichende Konsequenzen für mich bedeuten- sogar bis zur Schließung, da ich den Außenbereich ca. 200 qm2 nicht nutzen kann

Meine Frage, war für rechtliche Konsequenzen kommen auf mich zu? Und welche Möglichkeiten habe ich?

19. Juni 2016 | 10:57

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,



zunächst ist zu bedenken, dass Sie nicht etwa an eine Art Bestandschutz denken können, weil die Maßnahme schon 18 Jahre bestanden hat, wenn keine notwendige Baugenehmigung vorliegt. Der Grund ist darin zu sehen, dass einem sogenannten Schwarzbau (Bau ohne notwendiger Genehmigung) niemals ein Bestandschutz zukommen kann.

Damit werden Sie also künftig nicht gegenüber dem Bauamt argumentieren können.



Das Amt kann also grundsätzlich die Nutzungsuntersagung und den Rückbau anordnen, sowie nach § 84 BauO NRW ein Bußgeld androhen und im Falle des Nichtrückbaus aussprechen.

Soweit die theoretische Möglichkeit, die Sie als derzeitigen Eigentümer einer baurechtswidrigen Maßnahme grundsätzlich treffen könnte.



Nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Amt offenbar 18 Jahre zugeschaut und sogar andere Teile genehmigt hat, obwohl der baurechtswidrige Zustand dann ansich bekannt gewesen sein müssen:

Dieser Umstand der Kenntnis - wenn er sich denn beweisen lässt - kann Ihnen dann insoweit zugute kommen, dass die oben geschilderten möglichen Maßnahmen immer unter Ermessensgebrauch durchgeführt werden müssen und je länger das Amt Kenntnis von baurechtswidrigen Zuständen hat, umso schwerer wird dann der Rückbau natürlich angeordnet werden koönnen - es würde dann auf eine sogeannte Duldung des baurechtswidrigen Zustandes hinauslaufen.



Weiter wäre zu prüfen, inwieweit eine Ausnahmegenehmigung möglich wäre, da ja die Markise und der Barausbau ebenfalls versiegelungsgleiche Wirkung entfalten dürfte; dazu müsste man aber alle Unterlagen genau prüfen.

Hilfreich wäre es sicherlich, ein Gespräch mit dem Amt zu führen, um dessen Einwände genau zu kennen und ggfs. (bei Hinzuziehung eines Architekten) mögliche kleinere Eingriffe zur Auflockerung der Versiegelung (z.B. offene Hochbeete, Wasseranlage etc.) anzubieten, so dass dann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden könnte.

Aber auch dazu sollten alle Unterlagen geprüft werden, so dass Sie zeitnah einen Rechtsanwalt beauftragen sollten, um die notwendigen rechtlichen Schritte dann einleiten zu können.



Sollte das Amt gleichwohl die oben beschriebenen Schritte einleiten, werden Sie gegen solche Verfügungen Widerspruch (und gerichtlich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruches bis zur rechtkräftigen Klärung) erheben müssen, wobei Sie spätestens dann unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten; ratsam ist aber schon jetzt die entsprechende Beauftragung, um es vielleicht erst gar nicht so weit kommen zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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