Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst ist zu bedenken, dass Sie nicht etwa an eine Art Bestandschutz denken können, weil die Maßnahme schon 18 Jahre bestanden hat, wenn keine notwendige Baugenehmigung vorliegt. Der Grund ist darin zu sehen, dass einem sogenannten Schwarzbau (Bau ohne notwendiger Genehmigung) niemals ein Bestandschutz zukommen kann.
Damit werden Sie also künftig nicht gegenüber dem Bauamt argumentieren können.
Das Amt kann also grundsätzlich die Nutzungsuntersagung und den Rückbau anordnen, sowie nach § 84 BauO NRW ein Bußgeld androhen und im Falle des Nichtrückbaus aussprechen.
Soweit die theoretische Möglichkeit, die Sie als derzeitigen Eigentümer einer baurechtswidrigen Maßnahme grundsätzlich treffen könnte.
Nicht nachvollziehbar ist aber, dass das Amt offenbar 18 Jahre zugeschaut und sogar andere Teile genehmigt hat, obwohl der baurechtswidrige Zustand dann ansich bekannt gewesen sein müssen:
Dieser Umstand der Kenntnis - wenn er sich denn beweisen lässt - kann Ihnen dann insoweit zugute kommen, dass die oben geschilderten möglichen Maßnahmen immer unter Ermessensgebrauch durchgeführt werden müssen und je länger das Amt Kenntnis von baurechtswidrigen Zuständen hat, umso schwerer wird dann der Rückbau natürlich angeordnet werden koönnen - es würde dann auf eine sogeannte Duldung des baurechtswidrigen Zustandes hinauslaufen.
Weiter wäre zu prüfen, inwieweit eine Ausnahmegenehmigung möglich wäre, da ja die Markise und der Barausbau ebenfalls versiegelungsgleiche Wirkung entfalten dürfte; dazu müsste man aber alle Unterlagen genau prüfen.
Hilfreich wäre es sicherlich, ein Gespräch mit dem Amt zu führen, um dessen Einwände genau zu kennen und ggfs. (bei Hinzuziehung eines Architekten) mögliche kleinere Eingriffe zur Auflockerung der Versiegelung (z.B. offene Hochbeete, Wasseranlage etc.) anzubieten, so dass dann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden könnte.
Aber auch dazu sollten alle Unterlagen geprüft werden, so dass Sie zeitnah einen Rechtsanwalt beauftragen sollten, um die notwendigen rechtlichen Schritte dann einleiten zu können.
Sollte das Amt gleichwohl die oben beschriebenen Schritte einleiten, werden Sie gegen solche Verfügungen Widerspruch (und gerichtlich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruches bis zur rechtkräftigen Klärung) erheben müssen, wobei Sie spätestens dann unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen sollten; ratsam ist aber schon jetzt die entsprechende Beauftragung, um es vielleicht erst gar nicht so weit kommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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