Abmahnung für nicht eingereichte AU bei der Krankenkasse

31. Juli 2007 19:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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Ich habe alle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Arbeitgeber (9 Stück, 33 Tage übers Jahr verteilt) fristgerecht bei meinem Arbeitgeber abgegeben, aber die AU für die Krankenkasse nicht eingereicht. Für die Nichteinreichung bei der Krankenkasse soll ich eine Abmahnung erhalten. Frage: Ist diese Abmahnung gerechtfertigt? Falls nein wie soll ich mich verhalten?

31. Juli 2007 | 19:58

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich sind Sie ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Ausnahme besteht nach § 5 II Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn Sie sich als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich der Krankenkasse anzuzeigen.

Sofern keine gegenüber der gesetzlichen Regelung besonderen Regelungen auf Ihr Arbeitsverhältnis finden und keine Auslandsberührung besteht, wäre die Abmahnung des Arbeitsgebers nicht rechtmäßig. Eine Pflichtenverstoss gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht ersichtlich.

Bei einer Abmahnung haben Sie das Recht eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben, die der Abmahnung beigefügt wird, § 83 BetrVG . Weiter haben Sie das Recht, sich bei Ihrem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat zu beschweren, § 84 BetrVG . Zuletzt können Sie bei einer ungerechtfertigten Abmahnung die Rücknahme der Abmahnung und die Entfernung aus der Personalakte verlangen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie rechtlichen Beistand in der Sache benötigen, stehe ich Ihnen unter den oben angegebenen Kontaktdaten zur weiteren Beauftragung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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