Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich sind Sie ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Ausnahme besteht nach § 5
II Entgeltfortzahlungsgesetz, wenn Sie sich als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich der Krankenkasse anzuzeigen.
Sofern keine gegenüber der gesetzlichen Regelung besonderen Regelungen auf Ihr Arbeitsverhältnis finden und keine Auslandsberührung besteht, wäre die Abmahnung des Arbeitsgebers nicht rechtmäßig. Eine Pflichtenverstoss gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht ersichtlich.
Bei einer Abmahnung haben Sie das Recht eine Gegendarstellung zur Personalakte zu geben, die der Abmahnung beigefügt wird, § 83 BetrVG
. Weiter haben Sie das Recht, sich bei Ihrem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat zu beschweren, § 84 BetrVG
. Zuletzt können Sie bei einer ungerechtfertigten Abmahnung die Rücknahme der Abmahnung und die Entfernung aus der Personalakte verlangen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie rechtlichen Beistand in der Sache benötigen, stehe ich Ihnen unter den oben angegebenen Kontaktdaten zur weiteren Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
31. Juli 2007
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19:58
Antwort
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