Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach dem FG Köln sind gemachten Fahrtkosten für Besuche bei Ihrer Tochter nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil auch die Aufwendungen für Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalten wohnenden Kind durch das Kindergeld/den Kinderfreibetrag abgegolten und deshalb nicht mehr außergewöhnlich sind. Doch wurde die Revision zugelassen. Dieses Verfahren ist derzeit noch bei dem BFH anhängig Verfahren, III R 11/07
(Aufnahme in die Datenbank am 18.5.2007), so dass sich derzeit nicht abschließend beurteilen lässt, ob die Besuchsfahrten im Hinblick auf § 1684 BGB
außergwöhnliche Belastungen darstellen oder nicht.
Eine Frage der Entfernung bzw. der Kilometer ist es nicht, ob die Kosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen oder nicht.
Im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem BFH sollten Sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Aufwendungen für Kontaktpflege
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag |
Steuerrecht
Guten Tag,
in meiner Steuererklärung für 2005 habe ich Reisekosten für Besuchsfahrten bzw. für das Abholen und Zurückbringen meiner Tochter bei Ihrer Mutter eingesetzt.
Meine Tochter lebt bei Ihrer Mutter (Entfernung im Jahr 2005 ca 25 KM einfach, mittlerweile nach Umzug 400 KM !! ), ist unehelich, die Mutter und ich haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.
Mit Steuerbescheid des FA für 2005 werden diese Kosten nicht anerkannt, das FA schreibt unter Erläuterungen:
" Aufwendungen des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Kontaktpflege sind nicht außergewöhnlich"
Meine Fragen:
Kann ich Widerspruch einlegen, weil:
1.) ich durch das gemeinsame Sorgerecht sehr wohl sorgeberechtigt bin und daher die Kosten geltend machen kann? ( Die Sorgeerklärung sende ich dann als Beleg mit)
2.) die Aufwendungen nicht außergewöhnlich sondern eine andere Art der Kosten oder
Aufwendungen sind?
3.) es nach wie vor ein (oder mehrere) anhängige Verfahren vor Gerichten mit dieser Thematik gibt
( so etwa interpretiere ich einige Artikel, die ich zu diesem Thema im Internet gefunden und gelesen habe )
Wenn ja, bitte Info über das entsprechende Gericht und Verfahren.
Ist es darüber hinaus eine Frage der Entfernung und somit der entstehenden Kosten?
(in 2005 nur 25 KM, heute 400 KM einfach)
Besten Dank
Frage Frage Kosten außergewöhnlich