Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie müssen den Termin wahrnehmen. Wenn Sie der Auffassung sind, daß hier ein unzuständiger Richter entscheidet, können Sie dies immer noch geltend machen. Dies sollten Sie aber dann auch tun.
Es ist reine Spekulation, warum die Zuständigkeit gewechselt hat. Dies kann im übrigen auch turnusmäßig wechseln, z.B. wenn eine Abteilung aufgelöst wird oder die Richterin versetzt wird. Es muß also nicht unbedingt falsch sein, daß Sie einen neuen Richter erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Hinweis
Die vorstehende Beantwortung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Die von mir gegebene Antwort ist eine überblicksartige Beantwortung. Außerdem ist die Beantwortung der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars und kann - insbesondere in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Versicherungsbedingungen, Gerichtsurteile, Schreiben von Dritten) nicht vorlagen - eine Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Sehr geehrter Herr Wille,
haben Sie Dank für Ihre Antwort, aber könnte es sein, dass Sie die eigentliche Frage falsch verstanden haben? Vermutlich habe ich diese nicht richtig formuliert. Normalerweise wird ein Befangenheitsantrag ja abgewiesen, wenn man sich bei der betreffenden Richterin/ Richter auf eine Verhandlung einläßt, Anträge stellt etc. Die hier betroffene Richterin, gegen die wir diese Anträge gestellt haben, ist im Urlaub. Der Richter, der geladen hat, ist nur "Urlaubsvertreter", d.h. die Verfahren unterliegen nach wie vor der abgelehnten Richterin. Wenn wir diesen Termin beim Urlaubsvertreter also wahrnehmen, haben wir uns dann damit nicht auch (implizizt)auf das Verfahren bzw. die abgelehnte Richterin eingelassen, was zur Abweisung unseres Befangenheitsantrages führen würde? Viele Grüße Regina W.
Nein, dies haben Sie nicht.
Sie können ja wie folgt vorgehen:
Sie gehen in die mündliche Verhandlung und bestehen darauf, daß über den Befangenheitsantrag entschieden wird. Lassen Sie diesen Antrag auch in das Protokoll aufnehmen. So wird über den Befangenheitsantrag später entschieden werden müssen.