SGB VI § 2 Nr. 1 / Rentenversicherungspflicht / Selbständige / Lehrer

| 11. Juni 2016 19:00 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

SGB VI § 2 Nr. 1 / Rentenversicherungspflicht / Selbständige / Lehrer

Ich arbeite als Geschäftsführer einer Beratungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.

Gegenstand des Unternehmens sind Beratungs- und Schulungsleistungen, insbesondere Außenwirtschaft, Gründungs- und Wachstumsberatungen, Lehrtätigkeiten.

Die Beratungen einschließlich Firmenschulungen realisieren etwa 96% des Umsatzes (umsatzsteuerpflichtiger Umsatz), der Rest ergibt sich aus Lehrleistungen z.B. in Umschulungen.

Diese Leistungen werden durch mich erbracht, Rechnungslegung und Zahlung erfolgt über die GmbH. Ich erhalte ein Gehalt als Angestellter, da nicht an der GmbH beteiligt.

Nunja, wie sollte es anders sein, die Rentenversicherung Mitteldeutschland meint nach einer ersten Betrachtung, dass ich als Person selbständig wäre und würde sich sehr freuen, wenn ich denn ab sofort den Regelbeitrag in die Rentenkasse einzahlen würde.

Da ich von Natur aus sehr sparsam bin, möchte ich dies natürlich vermeiden.

Zudem würden die Beträge ja auch doppelt zur Berechnung der Rentenversicherung herangezogen werden. Einmal bei den Honoraren, ein anderes Mal beim Gehalt.

Welche Möglichkeiten / Begründungen zum Widerspruch gegen einen Bescheid bzw. zur Veranlagung gibt es?

Übrigens würde der Beitrag für einige Monate höher sein, als es der Ertrag aus der Lehrtätigkeit für die GmbH wäre.







Einsatz editiert am 13.06.2016 18:46:03

14. Juni 2016 | 16:03

Antwort

von


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Die Auffassung der Rentenversicherung ist nicht nachvollziehbar.

Wenn Sie so genannter Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind, sind Sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig. Das ergibt sich schon aus § 7 Abs. 1 SGB IV . Nur wenn eine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft besteht, entweder also eine entsprechende Mehrheit der Geschäftsanteile gehalten wird oder eine Sperrminorität besteht, kann das anders gewertet werden. Selbst jemand der hohen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat ist grundsätzlich versicherungspflichtig wenn nicht eine entsprechende Kapitalbeteiligung vorhanden ist. (BSG 06.03.2003 B 11 AL 25/02 )

In Ihrem Fall ist das alles nicht gegeben.

Vertragspartner der Kunden ist die GmbH, diese stellt die Leistungen in Rechnung, dann können Sie nicht gleichzeitig Selbständiger sein. Wenn Sie mit der GmbH einen entsprechenden Dienstvertrag als Geschäftsführer haben und außerdem gesellschaftsrechtlich zum Geschäftsführer bestellt wurden, dann sind Sie nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt.


Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 29. Juni 2016 | 11:39

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