Die Auffassung der Rentenversicherung ist nicht nachvollziehbar.
Wenn Sie so genannter Fremdgeschäftsführer einer GmbH sind, sind Sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig. Das ergibt sich schon aus § 7 Abs. 1 SGB IV
. Nur wenn eine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft besteht, entweder also eine entsprechende Mehrheit der Geschäftsanteile gehalten wird oder eine Sperrminorität besteht, kann das anders gewertet werden. Selbst jemand der hohen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat ist grundsätzlich versicherungspflichtig wenn nicht eine entsprechende Kapitalbeteiligung vorhanden ist. (BSG 06.03.2003 B 11 AL 25/02
)
In Ihrem Fall ist das alles nicht gegeben.
Vertragspartner der Kunden ist die GmbH, diese stellt die Leistungen in Rechnung, dann können Sie nicht gleichzeitig Selbständiger sein. Wenn Sie mit der GmbH einen entsprechenden Dienstvertrag als Geschäftsführer haben und außerdem gesellschaftsrechtlich zum Geschäftsführer bestellt wurden, dann sind Sie nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt.
Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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