Rückforderung von Anwärterbezüge

| 25. Mai 2016 15:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Mein Sohn hat eine Rückforderung der Anwärterbezüge erhalten. Er war Kommisaranwärter.

1. Liegen aus ihrer Sicht besondere persönliche Umstände vor, die auch eine teilweise Rückforderung als unzumutbare Härte erscheinen lassen ?

2.Haben Sie nach ihrer Entlassung ein anderes Ausbildung Verhältnis oder eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalbdes öffentlichen Dienstes aufgenommen, bzw. beabsichtigen sie eine solche ? Wann erfolgte/erfolgt gegebenenfalls die Aufnahme?

Meine Frage. Unzumutbare Härte liegt vor aus der Sicht meines Sohnes, aber was heißt das mit " innerhalb öffentlichen Dienstes ?"
Wäre das jetzt positiv oder negativ wenn er eine neue Stelle im öffentlichen Dienst hätte ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern nach der Entlassung aus dem Ausbildungsverhältnis als Kommissaranwärter eine andere Ausbildung im öffentlichen Dienst - z. B. bei der Kommune (Stadtverwaltung), beim Zoll, bei der Feuerwehr, bei der Arbeitsagentur o. ä. - begonnen wurde oder begonnen werden soll, wird geprüft, ob deswegen auf eine Rückforderung der Anwärterbezüge kann oder teilweise verzichtet werden kann, weil weiterhin eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst besteht. Gleiches würde gelten, wenn nach der Entlassung aus dem Anwärterverhältnis als Kommissar eine hauptberufliche Berufstätigkeit aufgenommen wurde.

Bei anderen hauptberuflichen Tätigkeiten oder Ausbildungsverhältnissen, z. B. in der freien Wirtschaft, ist dagegen meist eine Rückzahlung der Anwärterbezüge zu leisten, soweit nicht eine unzumutbare Härte vorliegt.

Eine weitere Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die natürlich durch entsprechende Verträge bzw. Ernennungsurkunden nachzuweisen wäre, wäre daher grds. positiv, da u. U. die Rückforderung der Anwärterbezüge für Ihren Sohn ganz oder teilweise entfallen könnte.

Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, kann hier nicht beurteilt werden. Allerdings möchte ich vorsorglich darauf hinweisen, dass die Behörden oftmals ziemlich hohe Anforderungen an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei der Rückforderung von Anwärterbezügen stellt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

MIt freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin




Ergänzung vom Anwalt 26. Mai 2016 | 19:37

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Anstellung in der Justiz sollte eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst sein, sodass dadurch ggf. die Rückforderung der Anwärterbezüge entfallen könnte.

Ob eine persönliche Härte vorliegt, kann dagegen nur die Ausbildungsbehörde abschließend beurteilen.

Mit freundlichem Gruß

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 25. Mai 2016 | 16:45

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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Mein Sohn hat eine neue Stelle im öffentlichen Dienst bekommen in der Justiz.
Das mit der Unzumutbaren Härte möchte ich nicht öffentlich ins Netz stellen.
Würde Ihnen dieses aber mitteilen um den Grund zu erfahren ?



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