Handy-Abofallen im Ausland

| 14. Mai 2016 17:24 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


19:50

Person A wohnt in Deutschland und hat ein Gewerbe. Sie vermarktet ein Online-Gewinnspiel in Malaysia. In dem Gewinnspiel wird ein Smartphone verlost. Um teilzunehmen, müssen die Teilnehmer ein Handy-Abonnenment abschließen. Es ist ein klares und sichtbarer Disclaimer vorhanden mit den Kostenhinweisen. Person A ist allerdings nicht der Veranstalter, sondern vermarktet lediglich das Produkt eines anderen Unternehmens, das im Ausland sitzt. Person A gibt auf der Website an, dass die Teilnehmer "eine Chance haben", das Handy zu gewinnen. Auf der Veranstaltungsseite steht "Claim your Phone".

In Deutschland wäre das Gewinnspiel vermutlich (so denke ich) nicht legal, da das Verbrauchergesetz hier alles strikter macht.
Macht sich Person A strafbar, wenn das Gewinnspiel sich später als Betrug herausstellt? Macht sich Person A strafbar, wenn das Gewinnspiel in Malaysia legal ist, aber nicht in Deutschland?
Person A kassiert für jedes Abonnenment eine feste Provision.

14. Mai 2016 | 18:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gesetzliche Regelungen zu Gewinnspielen sind über verschiedenste Gesetze verteilt (z.B.: Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesdatenschutzgesetz, Staatsverträge der Länder, Jugendschutzregelungen). Der Glücksspielstaatsvertrag verbietet u.a. das Veranstalten, Vermitteln und die Werbung für Glücksspiel im Internet, vgl. § 5 Absatz 3 GlüStV. Allein die Werbung für ein Gewinnspiel kann daher neben zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen auch eine Strafbarkeit gemäß § 284 Absatz 4 StGB begründen. Daneben kann natürlich auch der Betrugstatbestand erfüllt sein, wenn es sich um eine Abofalle handelt. Hinzu können zivil- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Dritter kommen sowie behördliche Bussgelder.

Wenn Sie das Gewinnspiel an deutsche Endkunden vermarkten, greift insoweit auch deutsches Recht. Sie können dann je nach Einzelfall als Täter, Teilnehmer oder Störer in Haftung genommen werden.

Kurz gesagt: Wenn Sie ein nach deutschem Recht illegales Gewinnspiel in Deutschland vermarkten, stecken Sie tief in der Haftung und haben neben strafrechtlichen Konsequenzen auch den finanziellen Ruin zu befürchten. Deshalb muss ich zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung dringend von Ihrem Vorhaben abraten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2016 | 18:15

Danke für Ihre Antwort.
Wie definiert sich "Abofalle"? Nach meinen Recherchen handelt es sich um eine Abofalle, wenn die Kosten nicht sichtbar für den Verbraucher sind. In diesem Fall sind die Kosten allerdings sichtbar. Die Endkunden sind in diesem Fall Malaysische Bürger. Person A ist 18 Jahre alt zum Zeitpunkt der Vermarktung. Spielt das Alter eine Rolle?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2016 | 19:50

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Im deutschen Verbraucherrecht gilt die so genannte Button-Lösung. Vor Vertragsabschluss muss ein Button mit einen eindeutigen Aufdruck wie z.B. "Jetzt kostenpflichtig bestellen" o.ä. eingebaut werden. Dies wurde eingeführt, um Abofallen mit Verschleierung des kostenpflichtigen Vertragsschlusses ahnden zu können (eine juristische Definition für Abofallen gibt es nicht, der Begriff stammt aus dem allgemeinen umgangssprachlichen Gebrauch). Problematisch sehe ich auch die Kopplung des Gewinnspiels mit dem Abschluss eines Handyvertrages - dies kann man auch als Einsatz im Sinne des Glücksspielrechts werten, zumindest ist es wettbewerbsrechtlich relevant.
Wenn Person A 18 ist, ist sie grundsätzlich voll geschäftsfähig und haftbar zu machen; zudem ist sie auch strafmündig.
Wenn allerdings ein malayisches Gewinnspiel an malayische Bürger vermarktet wird, wäre deutsches Recht wohl nicht anwendbar, sondern malayisches.

Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2016 | 19:53

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