Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn Sie mit dem Mieter der Garage einen festen Mietvertrag über einen bestimmten Zeitraum geschlossen haben, scheidet eine vorzeitige ordentliche Kündigung aus.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der fristlosen Kündigung, was allerdings ein vertragswidriges Verhalten des Mieters voraussetzt. Wenn der Garagenmieter beispielsweise den Mietzins nicht zahlt, könnte fristlos gekündigt werden.
Verhält sich der Garagenmieter aber vertragstreu, endet das Mietverhältnis erst nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
13. Mai 2016
|
17:29
Antwort
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