Hallo, ich bin wegen vor 2 Jahren mit einem Freund in Frankreich wegen Drogentransport verhaftet worden. Ich war ohne wissen bei diesem Transport mit im Auto!
Bei der ersten Verhandlung in Frankreich habe ich Freispruch bekommen und mein Freund 2 Jahre. Danach hat der Staatsanwalt Revision eingelegt und wir bekamen beide 3Jahre.
Mein Freund kommt jetzt nach 2 Jahren am 28.05 raus! Ich bin auf das Berufungsgericht (Courte de Cassation) in Frankreich gegangen und die Verhandlung war am 17.02. und die habe ich verloren. bis jetzt habe ich keinen offiziellen Bescheid bekommen und mein Rechtsanwalt behauptet er hätte mir eine Email geschickt, die ich aber nicht erhalten habe.
Ich möchte jetzt in die nächste Instanz (europäisches Gericht) gehen, aber mir fehlen jegliche Informationen. Da ich mich mit keinen Anwalt in meiner deutschen Muttersprache verständigen kann und alle Übersetzung und Dolmetscherarbeiten zu meinem Nachteil ausgelegt werden, möchte ich mich wenn möglich von einer deutschen Kanzlei vertreten lassen.
Könnten Sie mir beantworten wie meine weiteren Schritte einzuleiten sind und wielange die Verjährung dieses Urteils braucht? Außerdem möchte ich wissen ob ich nun polizeilich außerhalb von Frankreich gesucht werde?
Erstmal vielen Dank
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Verjährung
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Das klingt leider nicht sehr erfolgversprechend. Der französische Kollege ist Ihnen gegenüber zur Information verpflichtet.
Ein Urteil sollte auf dem Postwege versandt werden. Darüber hinaus hätten Sie darüber belehrt werden müssen, welche Rechtsmittel Ihnen noch zur Seite stehen.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, einen anderen Kollegen zu beauftragen. Empfehlen kann ich Ihnen die Kollegin Myriam Alimi, die sowohl Französisch als auch Deutsch spricht:
16, Avenue de la Marseillaise
67000 Straßburg
Frankreich
Ohne entsprechende Akteneinsicht lässt sich nicht beurteilen, ob Sie außerhalb von Frankreich polizeilich gesucht werden.
In jedem Fall ist Eile geboten. Die französischen Verjährungsvorschriften sind mir leider nicht bekannt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn noch etwas unklar ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller9. Mai 2016 | 13:36
Darf mich ein deutscher Anwalt auf dem europäischen Gerichtshof in dieser Sache vertreten und werde ich auf diesem Gericht zugelassen??
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt9. Mai 2016 | 14:54
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Vor dem EuGH besteht vom Grundsatz her Anwaltszwang.
Vertretungsbefugt sind solche Personen, die in einem Mitgliedstaat als Rechtsanwalt zugelassen sind und vor einem Gericht auftreten dürfen.