Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Ja, letztendlich ist der Verfügungsberechtigte (Eigentümer) frei in seiner Entscheidung wann er zu welchem Preis und auch an wen er zu diesem Preis eine ihm gehörende Sache / Recht verkaufen möchte.
Dies ist letztlich der dem deutschen Recht innewohnenden Vertragsfreiheit geschuldet. Ebenso wie es dem bisherigen Interessenten möglich war keinen Vertrag abzuschließen, kann der Verkäufer frei nach Gutdünken entscheiden, für welchen Preis er sein Grundstück anbieten will.
Das ein solches Verhalten des Verkäufers es Ihnen nicht besonders leicht macht, für den Verkäufer als Makler tätig zu sein, ist mir klar aber Sie haben ja auch die entsprechende Möglichkeit hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen, die diesen erhöhten Aufwand für Sie ausgleicht oder aber den Verkäufer und diesen besonderen Auftrag ziehen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage per eMail an mich ...
guten tag herr Wehle.
ich bin der makler mit dem bauplatz.
der eigner schrieb doch dass sein nicht mehr verhandelbares angebot y lautet.
das ist doch eine fixierung an die ich mich halten muss.
wieso nicht er ?
...möchte ich wie folgt beantworten.
Die Tatsache, dass der zur Veräußerung gewillte Verkäufer eines Grundstückes wegen eines niedrigen Gebotes in Höhe der Bodenrichtwertes von seiner ursprünglichen Preisvorstellung abrückt und demjenigen Gegenüber ein „letztes" nicht verhandelbares Preisangebot offeriert, kann ihn doch nicht für alle Zeit und gegenüber jedermann binden.
Stellen Sie sich vor ALDI, LIDL und Co. dürften aufgrund ihrer öffentlich gemachten Sonderangebote zu einem niedrigeren Preis, diese nicht wieder anheben.
Sie selbst als beauftragter Makler des Bauplatzes müssen sich schließlich an die Vorgaben Ihres Auftraggebers halten.
Ich kann es nur wiederholen, dass jedoch der Eigentümer als Verfügungsberechtigter in seiner Entscheidung jederzeit frei ist, über sein Vermögen/Eigentum wie er beliebt ist zu verfügen. Dies ist auch ein Grundgedanke aus der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG
.
Er kann insoweit auch entscheiden das Grundstück an einen Interessenten gar nicht zu verkaufen, selbst wenn dieser sein Angebot über das des gewillten Verkäufers anhebt.
Da ein Grundstück nur mit einem notariell beglaubigten Kaufvertrag veräußert werden kann, sind alle Vorverhandlungen hinsichtlich des Preises nur Geplänkel und können allenfalls zum Ersatz von Aufwendungen führen, soweit einer der Parteien sich hat binden wollen und vor der Erfüllung der gesetzlichen Form des Kaufvertrages davon unbegründet Abstand nimmt.
Aber eine veröffentlichte Preisvorstellung ist insoweit kein rechtsgeschäftliches Angebot, sondern nur eine Einladung ein Angebot (invitatio ad offerendum) abzugeben. Wer, wenn nicht der Eigentümer einer Sache sollte in der Lage sein, über sein Eigentum oder die Bedingungen zu denen er sein Eigentum aufgibt frei zu bestimmen?
Mit freundlichen Grüßen
RA A Wehle /Aachen