Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder muss man den Barunterhalt vom Betreuungsunterhalt unterscheiden. Derjenige Elternteil (meist die Mutter), bei dem die Kinder wohnen, leistet Unterhalt durch Betreuung. Der andere Elternteil (meist der Vater), der ein Umgangsrecht hat, bei dem sich die Kinder aber nicht ständig aufhalten, ist verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen.
D.h., für die Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist nur das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend. Angenommen, die Kinder leben bei der Mutter, dann wären Sie barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. In Abzug gebracht werden können gegebenenfalls berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), aber auch ehebedingte Schulden, um zwei Beispiele zu nennen.
Die Grundlagen der Berechnung sind also eindeutig. Streit besteht häufig darüber, welche Positionen vom Nettoeinkommen abgezogen werden können.
2.
Wenn Ihre Ehefrau ihre Unterhaltsleistung durch Betreuung erbringt, weil die Kinder bei ihr wohnen, spielt das Einkommen der Ehefrau keine Rolle. Wie unter 1. gesagt, kommt es ausschließlich auf Ihr Einkommen an und der Kindesunterhalt ist auf dieser Grundlage nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.
3.
Ob Ihre Ausgaben für die Anschaffung von Mobiliar für eine neue Wohnung berücksichtigt werden können, ist streitig. Hat eine Hausratsteilung dergestalt stattgefunden, dass Ihre Ehefrau den gesamten Hausrat übernommen hat, und haben Sie für die Anschaffung neuen Hausrats beispielsweise einen Kredit aufnehmen müssen, ist es durchaus denkbar, dass zumindest ein Teil der monatlichen Kreditraten einkommensmindernd berücksichtigt wird.Hier lässt sich aber keine allgemeine Aussage treffen, da es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt und da darüber hinaus zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte hier unterschiedlich urteilen.
4.
Wenn die Kinder bei Ihnen leben, würden Sie den Unterhalt durch Betreuung leisten und Ihre Ehefrau wäre barunterhaltspflichtig.
5.
Schulden können, wenn es sich um ehebedingte Schulden handelt, einkommensmindernd berücksichtigt werden. Aber auch hier muss man genau prüfen, welche Art von Schulden vorliegen.
Das Vermögen kann insoweit eine Rolle spielen, wenn aus dem Vermögen Erträge erzielt werden. Erträge sind unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen, das zu dem Erwerbseinkommen hinzugerechnet werden muss.
6.
Die Kapital-Lebensversicherung gehört zum Zugewinn und ist bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
7.
Die Altersversorgung ist Gegenstand des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen der Ehescheidung durchgeführt. D.h., jeder Ehegatte hat während der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben. Bei dem einen Ehegatten sind die Rentenanwartschaften höher, beim anderen niedriger. Von den Rentenkonten der Eheleute wird die Hälfte der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen. D.h. im Ergebnis verliert derjenige, der höhere Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben hat, einen Teil seiner Rente.
8.
Ob und in welchem Umfang Vereinbarungen geschlossen und eventuell beurkundet werden müssen, hängt von der jeweiligen Angelegenheit ab.
Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen, und hier sprechen Sie vermutlich den Kindesunterhalt an, können Sie eine Berechnung vornehmen oder besser durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen und darüber einen privatschriftlichen Vergleich schließen. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht.
Anders sieht es beim Sorgerecht aus. Zunächst haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährigen Kinder. Wenn ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht beansprucht, muss das gerichtlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen schon sehr triftige Gründe vorliegen, dass einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wird.
9.
Sie sprechen eine Vielzahl von Problemen an, die sich im Rahmen einer Ehescheidung stellen. Ohne anwaltliche Beratung werden Sie kein befriedigendes Ergebnis erzielen. Deshalb kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, sich bezüglich der einzelnen angesprochenen Punkte eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr RA Raab,
zu 1) Gibt es ein obere Grenze bei Unterhaltzahlung? Wie viel muss ich für eine Jahreseinkommen in Höhe von 65 TEUR nach Steuer zahlen? und wie lange?
zu Frage 4) Wie hoch sind meine Chancen, als Vater, die Erziehung meiner Töchter zu übernehmen? Meine Frau wird das nicht akzeptieren und deshalb müssen wir vor Gericht. Sie arbeitet Vollzeit 5 Tage der Woche 70 km entfernt vom unseren Zuhause, ich aber 10 km entfernt? Sie kann in Notfall den Kindern nicht schnell helfen.
Beste Grüße
Delta007
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie sich die Düsseldorfer Tabelle anschauen (aktuell Stand 01.01.2016), sehen Sie, dass sie bis zu einem Einkommen von 4.701 € bis 5.100 € fortgeschrieben ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass höherer Unterhalt ausscheidet. Vielmehr kommt es, so die Düsseldorfer Tabelle, dann auf den jeweiligen Einzelfall an. Das heißt aber auch, dass die Gerichte im Streitfall sehr unterschiedlich urteilen.
2.
Die zweite Nachfrage ist schwer zu beurteilen.
Allein die genannten Entfernungen zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden nicht ausreichen, Ihnen das alleinige Sorgerecht zuzusprechen.
Die Erziehung geschieht aber weniger durch das Sorgerecht, als durch den Ort, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben. Wohnen sie bei der Mutter, wird sie den größten Einfluß auf die Erziehung haben. Wohnen die Kinder dagegen beim Vater, ist es umgekehrt.
Sollten Sie das Ziel anstreben, dass die Kinder bei Ihnen wohnen, wird das kaum ohne gerichtliches Verfahren möglich sein. Das Gericht wird dann die Kinder anhören und sich unter Berücksichtung von deren Einsichtsfähigkeit und Wünschen ein Urteil bilden.
Wollen die Kinder bei der Mutter bleiben, werden Sie unter Berücksichtung dessen, was sich aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt, kaum eine Chance haben, zu erreichen, dass die Kinder zu Ihnen ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt