Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie den Auszahlungsanspruch Ihres Kredit es an den Unternehmer abtreten.
Die unwiderrufliche Abtretung mit voller Zahlungsanweisung bietet natürlich tatsächlich ein gewisses Risiko, weil sie Zurückbehaltungsrechte und Gegenansprüche nicht mehr selbst in der Hand haben. Evtl. mùssen Sie im Nachgang versuchen, Geld erst wieder zu erstreiten.
Nach Ihrer Schilderung sind Sie wohl verpflichtet, eine entsprechende Sicherheit beizubringen, so dass die Kosten auch Sie treffen würden.
Zu prüfen wäre aber vielmehr, ob tatsächlich die vorgelegte Sicherheit erbracht werden muss. Denn offenbar kommt auch eine Bürgschaftserklärung in Betracht. Hierbei stellt sich die Frage, ob er dies nicht taktisch günstiger wäre.
In dieser Situation halte ich eine weitere Prüfung des Kaufvertrages, der Bürgschaft und der Gegenvorschläge der Bank für unerlässlich.
Sie sollten unbedingt weiter anwaltlichen Rat einholen, um die vertragliche Situation zu prüfen und hier die weiteren Möglichkeiten konkret festzustellen.
Gerne bin ich hierbei behilflich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
In einschlägigen Internetforen (u.a auch in diesem) wird in ähnlich gelagerten Fällen u.a. auf den Paragraphen 648a BGB verwiesen, der hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung sowie der Kostentragung nach meinem Verständnis zu einem anderen Ergebnis kommt. Trifft dies auf unseren Fall nicht ebenfalls zu?
Mit freundlichen Grüßen
Ich gehe davon aus, dass Aufgrund der Ausnahmeregelung des Abs:
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
Die Vorschrift wegen Nr. 2 (Einfamilienhaus) vorliegen, was sich für mich aus dem Text ergab.
Sollte dies nicht so sein, senden Sie mir bitte eine Mail, damit wir die Situation klären können.