Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Forderungen aus den Jahren bis einschließlich 2012 dürften verjährt sein, denn auch Mietforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Ob darüber hinaus ab dem 01.01.2013 noch offene Mietschulden bestehen, wird sich erst durch eine Prüfung des Mietvertrages ergeben, da es hierzu auf die Formulierung im Mietvertrag ankommen wird. Wurde nämlich wirksam eine Staffelmiete vereinbart, erhöht sich die Miete automatisch. Allerdings sind an eine wirksame Staffelmietvereinbarung Bedingungen geknüpft und es müsste geprüft werden, ob die Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag wirksam getroffen wurde. Damit sollten Sie sich an einen Kollegen oder an mich wenden - bitte beachten Sie aber, dass eine Vertragsprüfung und ggf. Vertretung nicht von dem Beratungshonorar dieser Plattform abgedeckt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag und Danke schon mal,
was würde denn den eine Vertragsprüfung von ihnen den Kosten ? Und wie würde diese denn abgewickelt?
Mit freundlichen Grüßen
Den Vertrag können Sie mir gerne zusenden an info@rechtsanwalt-schwartmann.de. Ich unterbreite Ihnen dann ein Angebot.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt