Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihrer Schilderung entnehme ich, daß es allein um Mietforderungen aus dem Jahre 2002 geht. Mietansprüche verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, so daß die Ansprüche aus dem Jahre 2002 mit dem 31.12.2005 verjährt sind.
Unter Umständen kommt eine Hemmung der Verjährung in Betracht, wenn während der Verjährungsfrist über die Berechtigung der Ansprüche verhandelt wurde. Dies müsste aber genau geprüft werden - Ihre Sachverhaltsschilderung gibt dazu leider nichts her.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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26. März 2006
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20:13
Antwort
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