Gerne zu Ihren Fragen:
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Satz 2 Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
So ist das in § 548 BGB bestimmt.
Es kommt dann darauf an, was Sie im Abnahmeprotokoll unterschrieben haben: Eine Anerkenntnis? Sonstige mietvertragliche Ansprüche?
Dann würde die allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB (3 Jahre) gelten.
Unanwendbar ist § 548 BGB nämlich auf mietvertragliche Erfüllungsansprüche.
Der Verjährungsbeginn nach § 548 BGB für Ansprüche des VM ist wie folgt zu bestimmen: Entscheidend ist, dass der VM die Sache auf Veränderung und Verschlechterung ungestört untersuchen kann. Mithin also die Abnahme.
Die Verjährung beginnt dabei auch dann mit Erhalt der Mietsache, wenn der VM die Veränderung oder Verschlechterung vorher oder erst später erkennt oder erfährt, so Ffm ZMR 01, 707 in Palandt § 548, Rn 11.
Im Ergebnis sollte also bei Berechnung der 6-Monatsfrist nach Maßgabe des § 187 BGB die Forderung im Februar 2017 noch nicht verjährt gewesen sein, so dass damit die Frage der Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB zu stellen wäre. Dazu muss man genau die Verhandlungen zwischen Ihnen und dem VM kennen.
Allerdings deuten Ihre Ausführungen...
„Dann passierte lange nichts, bis zum 15.12.2017"…
...dass der VM die Verhandlungen hat einschlafen lassen. Bei dieser langen Zeit sollte man nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass jetzt Verjährung eingetreten ist.
Es sei denn durch Ihr Anerkenntnis wäre eine andere Forderung mit regelmäßiger Verjährung entstanden. Dahingehend sollten Sie das Abnahmeprotokoll sich vorlegen lassen und genau untersuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen