Unfall nach Handzeichen

17. April 2016 17:21 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich hatte vor circa einer Woche einen kleinen Autounfall mit einem fremden Auto. Ich stand in einer Hofeinfahrt und wollte nach links abbiegen (musste also beide Fahrstreifen überqueren). Ein von linkskommender PKW signalisierte mir mich rauslassen zu wollen, was ich jedoch zunächst nicht annehmen konnte, da von rechts ein weiteres Auto kam. Wenige Sekunden später (wir beide standen weiterhin) war die Straße von rechts frei, ich fuhr an und kollidierte mit dem eben noch links neben mir wartenden Wagen, dessen Fahrer es sich offenbar anders überlegt hatte.

Leider habe ich den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lassen, und bin mir unsicher wer nun die Schuld an dem Unfall trägt.

17. April 2016 | 18:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Objektiv betrachtet haben Sie hier eine Vorfahrtsverletzung vorgenommen. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten käme nur in Betracht, wenn Sie sich auf unmissverständliche Zeichen des Berechtigten verlassen durfte. Das Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten ergäbe sich dann ggf. daraus, dass er durch sein Verhalten eine unklare Verkehrssituation geschaffen hatte.

Das Problem in Ihrem Fall ist wohl, dass Sie den unmissverständlichen Verzicht des anderen Verkehrsteilnehmers auf sein Vorfahrtsrecht im Bestreitensfalle beweisen müssten. Dies umfasst hier auch, dass der durch Handzeichen angezeigte Vorfahrtsverzicht auch das Abwarten umfassen sollte, bis die andere Verkehrsspur frei geworden ist. Mangels polizeilicher Aufnahme könnte dies schwierig werden, wenn keine belastbaren Zeugen vorhanden sind. Dennoch sollten Sie diesen Einwand zumindest Ihrer Haftpflichtversicherung mitteilen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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