Sehr geehrter Fragensteller,
auch mündliche geschlossene Verträge sind grundsätzlich wirksam. Es stellt sich nur die Beweisfrage.
Hier sind aber beweisbar schon 4.000,00 € geflossen.
Dass ein Vertrag geschlossen wurde, wird also eher unstreitig bleiben. Da ihr Freund sich stets ärztlicher Hilfe bedient, kann ich auch eine Sittenwidrigkeit seines Konzeptes nicht erkennen. Die gewünschte Anonymität hat eben ihren Preis.
Da kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde und wohl auch die Einzelstunden - wie zu erwarten - nicht quittiert werden, trägt der Gegner zum die Beweislast dafür, dass nicht alle Stunden absolviert worden sind.
Zum anderen ist aber leider so, dass nach § 628 BGB
die Lage bezüglich der erbrachten Teilleistungen folgende ist:
"(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.
(Nun ihr Fall!:)
Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet."
Eine Teilrückerstattung ist also im Gegensatz zur Auffassung ihres Freundes durchaus möglich. Sie haben mit ihren Bedenken recht. Wie hoch die Höhe der Rückforderung ausschaut, kann ich pauschal nicht sagen, da sicher auch die Planung der Therapie bereits für sich einen monetären Wert besitzt und nicht alleine die Therapiestunden. An der Stelle ihres Freundes würde ich einen Preisanker bei 800,00 € als Rückzahlungsbetrag setzen. Dann wird man eher nicht weit über 1.000,00 € landen. Denn Vergleich sollte man freilich schriftlich schließen, um weiteren Klagen vorzubeugen.
Von einem Einklagen noch offener, nicht erbrachter Posten rate ich wegen § 628 BGB
ab, zumal man wohl auch die Höhe der noch offenen Forderungen schwerlich beweisen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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