Sehr geehrter Fragesteller,
die Pfändung bei der Leiharbeitsfirma hätte sicherlich Erfolg, sollte sein Gehalt über dem Selbstbehalt liegen.
Wenn dies allerdings nicht der Fall sein sollte, dann empfehle ich eine Feststellungsklage, dass die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid auf einer vorsätzlichen und unerlaubten Handlung beruht, was ja auch vorliegt.
Dies hat dann den Vorteil, dass die Forderung insolvenzfest wird und auch unterhalb des Freibetrages vollstreckt werden kann.
Hier müsste eine extra Klage gefertigt werden, ist es aber im Zweifel auch wert, falls alles andere nicht zum Erfolg führt.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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30449 Hannover
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E-Mail:
Guten Abend,
vielen Dank für die Antwort. Da es durchaus seien kann, dass die benannte Person ein Gehalt unter dem Selbstbehalt verdient, würde ich gerne eine Feststellungsklage einreichen. Welche Kosten würden bei Ihnen auf mich zukommen und würde ich diese Kosten später vom Schuldner zurück bekommen? Leider habe ich keine Rechtschutzversicherung.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Gebühren liegen bei € 250,00 ohne mündliche Verhandlung, bei € 350,00 mit mündlicher Verhandlung, wobei Sie allerdings nur ca. die Hälfte dem Schuldner aufbürden können, da die gesetzlichen Gebühren nur bei ca. der Hälfte liegen. Aufgrund des sehr niedrigen Streitwertes wäre eine Bearbeitung von meiner Kanzlei zu den gesetzlichen Gebühren allerdings nicht möglich.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt