Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Sie haben offenbar einen Vertrag mit einem Inhalt geschlossen, den Sie so nicht abgeschlossen hätten.
Es liegt insoweit ein Irrtum vor.
Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung nach § 119 Absatz 1 BGB
anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Ein derartiger beachtlicher Irrtum auf Ihrer Seite liegt, weil sich Erklärungsinhalt und Erklärungswillen nicht decken.
Hinsichtlich der Anfechtungsfrist muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem Sie als Anfechtungsberechtigter von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt haben, vgl. § 121 Absatz 1 BGB
.
Hinsichtlich des Zeitaufwands kommt es insoweit nach der Rechtsprechung des BGH auf die Würdigung aller Umstände an (vgl. BGH NJW 2005, 1869
- BGH 15.03.2005 - VI ZV 74/04).
Die Obergrenze liegt hier bei zwei Wochen.
Sie können daher selbst anfechten oder dies über einen Anwalt erklären lassen, wobei Sie dann eine Originalvollmacht vorlegen sollten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth, vielen Dank für Ihre Antwort.
Was mich an Ihrer Antwort allerdings verwirrt: eine zweiwöchige Frist ist ja - wie oben ausgeführt - bereits verstrichen (erst recht da ich den Widerruf ja unmittelbar an eine falsche/nicht-existente Email-Adresse geschickt habe).
Ich verstehe Sie so, dass Sie mit der Anfechtungsfrist von einer anderen Frist als die Widerrufsfrist aus dem Fernabsatzgesetz sprechen, aber dann wäre es mir vor allem wichtig zu verstehen was Sie davon ausgehen lässt, dass in meinem Fall die Anfechtungsfrist - im Gegensatz zur Widerrufsfrist - noch nicht verstrichen sein sollte und wie zuversichtlich Sie sind, dass ein Gericht Ihre Argumentation ggf. teilen würde.
So hoch die Kosten für den ungewollten Vertrag auch sind, es wäre nicht sinnvoll jetzt hunderte Euro für einen Gerichtsprozess mit sehr unsicherem Ausgang auszugeben.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, es geht hier um die Anfechtungsfrist des § 121 BGB
. Die von mir genannte Obergrenze ist nicht pauschal zu betrachten, sondern es kommt immer auf den Einzelfall an.
Die Höchstfrist von zwei Wochen wird allerdings im Arbeitsrecht angenommen (vgl. BAG NJW 1980, 1302
- BAG 14.12.1979 - 7 AZR 38/78
).
In der Sache geht es bei Ihnen aber nicht um Arbeitsrecht.
Die Weiterverfolgung Ihrer Angelegenheit birgt jedenfalls nicht unerhebliche Risiken, so dass es sinnvoll ist, die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Andererseits gilt auch bei den Juristen, "no risk no fun".
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Bezugnahme auf Ihre Eingabe ergänze ich meine Ausführungen dahingehend, dass Sie irrtumsbedingt von einem vierzehntägigen Widerrufsrecht ausgehen.
Ein solches Widerrufsrecht ist jedoch nicht gegeben.
In Ihrem Fall kommt eine Anfechtung des Vertrages in Betracht - so wie von mir bereits ausgeführt worden ist.
Die hierbei angenommene Obergrenze der Anfechtungsfrist des § 121 BGB
von zwei Wochen ist allerdings nicht als festliegend zu verstehen, sondern kann auch davon abweichen.
Lediglich im Arbeitsrecht gilt die Zwei-Wochen-Frist. Dies war als bloßer Hinweis gedacht.
Ihnen ist daher noch der Weg der Erklärung der Anfechtung eröffnet. Die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage bewerte ich aber allerdings als wenig vielversprechend, so dass ich Ihnen die Empfehlung ausspreche, davon Abstand zu nehmen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth